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Broschüre der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zum Thema „Hängetrauma“

Mitarbeiter die an Arbeitsplätzen mit Absturzgefahr Auffanggurte bzw. beim Besteigen von Masten eine Steigschutzeinrichtung tragen und nach einem Sturz „hilflos“ im Auffanggurt bzw. frei oder bewegungslos in einer Steigschutzeinrichtung hängen, können ein lebensbedrohliches Hängetrauma erleiden.

Eine in der DGUV vom Fachausschuss Erste Hilfe unter Beteiligung des Fachausschusses PSA erarbeitete Informationsschrift macht auf die Problematik der Notfallsituation „Hängetrauma“ aufmerksam und vermittelt wichtige Erkenntnisse, die im Zusammenhang  mit der Erforschung des Phänomens „Hängetrauma“ gewonnen werden konnten.

Festgestellt wurde unter anderem, dass sich keine allgemeingültigen Zeiten bis zum Eintreten des Hängetraumas ermitteln lassen. Es wurden Hängeversuche durchgeführt, um zu erforschen, nach welcher Zeit die Symptome des Hängetraumas auftreten. Von gesunden Freiwilligen bekamen einige bereits nach wenigen Minuten bewegungslosem Hängen in einem Sitzgurt erste Anzeichen für ein mögliches Hängetrauma.
Üblicherweise tritt ein Hängetrauma nach ca. 20 Minuten auf, weshalb der Mitarbeiter möglichst schnell aus der freihängenden Position befreit werden muss.

Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei Arbeiten mit Absturzgefahr muss also berücksichtigt werden, dass eine Person nach einem Auffangvorgang völlig hilflos im Auffanggurt bzw. der Steigschutzeinrichtung hängen kann und aus dieser Position umgehend, d.h. ohne Zeitverzögerung, gerettet werden muss.

Die hierzu notwendigen Maßnahmen und Vorgehensweisen sind im Vorfeld festzulegen und in regelmäßigen Zeitabständen zu üben.

Wenn die nachfolgenden organisatorischen Maßnahmen eingehalten werden, kann dem Risiko, ein Hängetrauma zu erleiden, wirksam begegnet werden:

  • Auswahl fachlich und körperlich geeigneter Personen
  • Auswahl geeigneter Auffanggurte
  • Aufstellen eines geeigneten Rettungsplanes
  • Unterweisung einschließlich Übungen für Persönliche Schutzausrüstungen nach  UVV „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1)
  • Mindestens eine zweite Person zur unverzüglichen Einleitung der Sofort- und Rettungsmaßnahmen vor Ort
  • Vorhalten der Rettungsausrüstung vor Ort
  • Ersthelfer mit Zusatzkenntnissen zur Problematik des Hängetraumas vor Ort

Noch mehr Informationen können Sie der DGUV Broschüre zum Thema „Hängetrauma“ entnehmen.