Erster Nachtrag zur DGUV Vorschrift 2 ist am 01.03.2012 in Kraft getreten
Mit In-Kraft-Treten der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) zum 1. Januar 2011 haben sich die Regelungen zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten geändert.
In der Einführungsphase haben Vergleiche mit anderen Unfallversicherungsträgern dazu geführt, die DGUV Vorschrift 2 der EUK dem aktuellen Sachstand anzupassen und den Auszug aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige für die EUK nach Anlage 2, Abschnitt 4 zu überarbeiten.
Zukünftig werden im Rahmen der Grundbetreuung sowohl Betriebe aus dem Bereich „Beherbergung“ gemäß dem WZ 2008 Kode 55.1 (Gruppe II, 1,5 h) wie auch Betriebe aus dem Bereich „Gastronomie“ gemäß dem WZ 2008 Kode 56.1 (Gruppe III, 0,5 h) einheitlich bei den Unfallversicherungsträgern in Gruppe II eingruppiert. Hierzu ergänzt die EUK den Auszug aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige um die Betriebsart „Hotels, Gasthöfe und Pensionen“ (WZ 2008 Kode 55.1) und verändert die Betreuungsgruppe für die Betriebsart „Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä.“ (WZ 2008 Kode 56.1) von Gruppe III (0,5 h) zu Gruppe II (1,5 h). Ebenso wurde der Auszug aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige um die Betriebsart „Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt“ (WZ 2008 Kode 50.3) vervollständigt.
Der erste Nachtrag zur DGUV Vorschrift 2, der diese Änderungen umfasst, ist am 01.03.2012 in Kraft getreten.
Die aktuelle DGUV Vorschrift 2 kann vsl. ab Ende März 2012 bei der EUK angefordert werden.









