Neue Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge in Kraft getreten
Die neue Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist am 24.12.2008 in Kraft getreten.
Mit dieser Verordnung wurden die Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge im staatlichen Recht zusammengefasst.
Die Verordnung hat insgesamt 10 Artikel, bei der Artikel 1 die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) enthält.
Die Artikel 2 bis 7 enthalten die Folgeänderungen in den bestehenden staatlichen Verordnungen. Durch Artikel 8 und 9 werden Änderungen in der Betriebssicherheitsverordnung und der Arbeitsstättenverordnung vorgenommen.
Artikel 10 bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Verordnung regelt Pflichten und Rechte von Arbeitgebern und Ärzten.
Zugleich wird durch die Verordnung das Recht der Beschäftigten auf Wunschuntersuchungen gestärkt. Zudem sollen Verbesserungen in derzeit noch wenig beachteten Bereichen wie z. B. Muskel-Skelett–Erkrankungen erreicht werden.
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Verordnung (ArbmedVV)
In dieser Verordnung werden die bisher in verschiedenen staatlichen Verordnungen sowie die in der Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ –
GUV-V A4 enthaltenen Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zusammengefasst.
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht aus 10 Paragrafen nebst Anhang und gliedert sich wie folgt:
§ 1 Ziel und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
§ 4 Pflichtuntersuchungen
§ 5 Angebotsuntersuchungen
§ 6 Pflichten des Arztes oder der Ärztin
§ 7 Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin
§ 8 Maßnahmen bei gesundheitlichen Bedenken
§ 9 Ausschuss für Arbeitsmedizin
§ 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sowie dem
Anhang über arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sowie weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Wesentlicher Bestandteil sind die Vorgaben für die arbeitsmedizinischen Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen. Die Untersuchungsanlässe sind in 4 Anhängen abschließend geregelt. Sie sind unterteilt in
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
- Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen und
- Sonstige Tätigkeiten.
Konkrete Empfehlungen zur Umsetzung dieser Verordnung soll der Ausschuss für Arbeitsmedizin erarbeiten, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales künftig in allen Fragen der arbeitsmedizinischen Vorsorge berät.
Mit In-Kraft-Treten der ArbMedVV hat die Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A4) an Bedeutung verloren und wird vsl. außer Kraft gesetzt werden.
Die Verordnung der ArbMedVV ist unter www.bundesgesetzblatt.de hinterlegt.
Weitere Informationen sind unter www.bmas.bund.de (Arbeitsschutz) zu finden.


