Selbstverwaltung
Entsprechend dem für die gesetzliche Sozialversicherung geltenden Selbstverwaltungsprinzip sind nach § 31 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die ehrenamtlichen Selbstverwaltungsorgane Vertreterversammlung und Vorstand gebildet worden. Ferner existieren diverse Ausschüsse.
Im Jahr 2005 wurden im Rahmen der 10. Allgemeinen Sozialwahlen die Mitglieder der Vertreterversammlung der gesetzlichen Sozialversicherungsträger für einen Zeitraum von sechs Jahren gewählt bzw. bestimmt. Der Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen wechselt von Jahr zu Jahr jeweils am 1. Oktober zwischen den Vorsitzenden und ihren Stellvertretern.
Die ehrenamtlichen Organe sind von der Stimmengewichtung paritätisch mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt.
Neben den ehrenamtlichen Organen der Selbstverwaltung hat die EUK ein weiteres Organ, den hauptamtlichen Geschäftsführer.







