Gefahrtarif der EUK
Für die Versicherten der Eisenbahn-Unfallkasse ist die gesetzliche Unfallversicherung beitragsfrei.
Bei der EUK erfolgt die Beitragserhebung nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung im Umlageverfahren, d.h. die Aufwendungen der EUK werden nach Schluss des Geschäftsjahres auf die zugehörigen Mitgliedsunternehmen - je nach Bruttolohnsumme und Gefahrklasse - umgelegt. Die Unternehmen haben - sofern in der Satzung (PDF, 600 KB) nicht anderweitig geregelt - Vorschüsse auf die Beiträge zu leisten. Aus dem Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen wird der jeweilige Bedarf ermittelt.
Die EUK ist versicherungsrechtlich für eine Vielzahl von Unternehmen zuständig, die sich nach ihren Aufgaben, ihrer Art und ihrer technischen Ausstattung unterscheiden. Entsprechend unterschiedlich sind auch die Gefährdungsrisiken für die Beschäftigen in den einzelnen Unternehmen, was sich bei der Inanspruchnahme der Leistungen der EUK niederschlägt.
Bildung des Gefahrtarifs (PDF, 100 KB) der Belastungsziffer und Gefahrklasse:
Die EUK hat nach dem Gesetz (§ 157 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch SGB VII) - wie auch alle übrigen Unfallversicherungsträger - zur Abstufung der Beiträge in einem Gefahrtarif, als autonomes Recht, Gefahrklassen festzustellen.
Im Absatz 2 des § 157 SGB VII werden die Kriterien genannt, nach denen die Gefahrtarife aufzustellen sind. Hiernach ist der Gefahrtarif nach Tarifstellen zu gliedern, in denen Gefahrgemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Einer Tarifstelle gehören also mehrere Unternehmen an, die die Unfalllast gemeinsam tragen.
Für jede Tarifstelle ist eine Gefahrklasse festzustellen, die aus dem Verhältnis der in dieser Tarifstelle gezahlten Entschädigungsleistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet werden. Hierzu wird zunächst die für die Tarifstelle maßgebende Belastungsziffer ermittelt.
Die auf eine Kommastelle gerundete Belastungsziffer ist die Gefahrklasse.
Für die Festsetzung von Gefahrklassen bedarf es eines Beobachtungszeitraumes, um Zufallsergebnisse ausschließen zu können.
Das Prinzip eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebietet bei der Tarifstellenbildung darauf zu achten, dass die Tarifstellen groß genug sind, damit der versicherungsmathematische Risikoausgleich zum Tragen kommt. Mit Hilfe des Gefahrtarifs können die unterschiedlichen Mitgliedsunternehmen entsprechend ihrer verschiedenartigen Risiken auch zu unterschiedlichen Beitragszahlungen herangezogen werden.
Bezugnehmend auf die begrenzte Gültigkeit des bisherigen - bis Ende 2004 - gültigen Gefahrtarifs der EUK musste mit Fälligkeit ab dem 01. Januar 2005 ein neuer Gefahrtarif aufgestellt werden. Unter Berücksichtigung des Schadensverlaufs im Beobachtungszeitraum von 1996 bis 2003 sowie weiterer struktureller Veränderungen innerhalb des Bahnkonzerns wurde seitens der Vertreterversammlung der EUK der Gefahrtarif neu festgestellt. Die zuständige Genehmigungsbehörde, das Bundesversicherungs-amt, hat daraufhin die Genehmigung für einen Zeitraum von sechs Jahren erteilt, so dass der neue Gefahrtarif pünktlich zum 01.01.2005 eingeführt werden konnte.
Der ab dem 01.01.2005 neu eingeführte Gefahrtarif der EUK - welcher insbesondere in der Gefahrtarifstelle 2 die Unternehmen entlastet - bleibt auch weiterhin in drei Gefahrtarifstellen untergliedert und wird im Rahmen der nachträglichen Bedarfsdeckung ab 2006 (für das Geschäftsjahr 2005) wirksam.
- Die Unternehmen mit den relativ höheren Gefährdungsrisiken sind der Gefahrtarifstelle 1 zugeordnet; die Gefahrklasse dieser Tarifstelle beträgt 3,4 (bisher 3,5).
- Unternehmen mit mittleren Risiken sind der Gefahrtarifstelle 2 mit der Gefahrklasse 1,1 (bisher 1,4) zugeordnet und
- die versicherten Rehabilitanden (gesetzlich Krankenversicherte und Rentenversicherungspflichtige während einer stationären , teilstationären oder ambulanten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation) sind in der Gefahrtarifstelle 3 mit der Gefahrklasse 0,9 (bisher 0,8) eingeordnet. Es handelt sich hierbei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 15 SGB VII explizit um "Personen, die
- auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
- zur Vorbereitung von berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
- auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers in vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen".
Die Ziffern der Gefahrklassen sind die Zahlenwerte, mit denen der für alle Unternehmen - über alle Tarifstellen hinweg - ermittelte Beitragsfuß vervielfältigt wird.
Geltungsdauer des Gefahrtarifes
Die Gefahren in den Unternehmen können sich durch die Einführung neuer Techniken und Arbeitsverfahren ändern.
Der Gesetzgeber hat daher die Geltungsdauer des Gefahrtarifs auf längstens sechs Kalenderjahre begrenzt. Der neue Gefahrtarif der EUK wurde seitens des Bundesversicherungsamtes zeitlich unbefristet und damit entsprechend § 157 Abs. 5 SGB VII für sechs Jahre genehmigt.


