Allgemeine Informationen zum Lohnnachweis
Die Eisenbahn-Unfallkasse versendet zum Ende eines jeden Jahres die Anfrage zum Lohnnachweis (PDF, 120 KB) an die versicherten Unternehmen. Dieser muss bis zur gesetzlich festgelegten Einreichungsfrist (bis 6 Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres; § 165 Abs. 1 SGB VII, § 79 SGB IV) ausgefüllt an die EUK zurückgesandt werden.
Geht die Antwort nicht oder nicht fristgemäß ein, so ist die EUK berechtigt, eine Schätzung des Lohnnachweises vorzunehmen (§ 165 Abs. 3 SGB VII).
Falls im Meldezeitraum keine Arbeitnehmer beschäftigt waren, somit auch keine Bruttolohnsumme angefallen ist, ist eine Fehlanzeige unbedingt erforderlich, damit zeit- und kostenintensive Rückfragen vermieden werden können. Hierzu bitten wir den Fragebogen zum Lohnnachweis mit dem Hinweis „Fehlanzeige“ zurück an die Eisenbahn-Unfallkasse zu senden.
Pflichtversichert kraft Gesetzes ist jeder Beschäftigte ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Nationalität, Höhe seines Einkommens und ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine ständige oder nur vorübergehende Beschäftigung handelt. Zu den pflichtversicherten Personen zählen auch die im Ausland für das Unternehmen tätigen Arbeitnehmer, sofern sie im Rahmen der Ausstrahlung (PDF, 40 KB) Versicherungsschutz genießen.
Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
Das Bruttoarbeitsentgelt der Vorstandsmitglieder einer AG ist im Lohnnachweis nicht zu berücksichtigen, da für diesen Personenkreis der Versicherungsschutz nur noch über eine freiwillige Versicherung möglich ist, welche wir selbstverständlich gerne anbieten.
Hinsichtlich der Angaben für die Geschäftsergebnisse der EUK bitten wir bei der Meldung zur Anzahl der beschäftigten Personen zum Jahresende sowie im Jahresdurchschnitt eine Unterteilung in
- Vollzeitbeschäftigte
- Teilzeitbeschäftigte sowie
- geringfügig Beschäftigte
vorzunehmen.
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 Euro nicht übersteigt, die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400,00 Euro übersteigt.
Zur Ermittlung der Präventionskosten für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) und für die Beamten, die der DB AG und den hieraus ausgegliederten Unternehmen zugewiesen sind, sind zusätzliche Angaben im Lohnnachweis erforderlich. Hierzu gehören die Anzahl aller im Unternehmen eingesetzten zugewiesenen Beamten sowie die Anzahl der im Berichtsjahr geleisteten Arbeitsstunden dieses Personenkreises.
Nachweispflichtiges Entgelt
Welche Entgelte in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtig und damit im Lohnnachweis zu melden sind, richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des SGB IV und der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV -.
Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Nach der SvEV in Verbindung mit § 14 Abs. 1 SGB IV sind dem Grunde nach alle lohnsteuerpflichtigen Entgelte nachweispflichtig. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind darüber hinaus lohnsteuerfreie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit dem Entgelt hinzuzurechnen.
Die Höchstgrenze des nachweispflichtigen Arbeitsentgelts beträgt ab dem 01.01.2005 für Versicherte der Eisenbahn-Unfallkasse pro Person 72.000,- Euro.
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.
Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beitrag zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung.
Übersicht der Entgeltarten (PDF, 140 KB)
Die Übersicht der Entgeltarten ist alphabetisch geordnet. Sie beinhaltet insbesondere Entgeltarten, die in der betrieblichen Praxis in Unternehmen, die bei der Eisenbahn-Unfallkasse versichert sind, am häufigsten vorkommen und soll eine einfache Identifizierung der nachweispflichtigen Entgeltarten ermöglichen.
Bei Fragen zum Thema „Finanzierung & Beiträge“ stehen Ihnen
Beitrags- und Mitgliedswesen
Wilfried Lauber
Telefon 069 47863–101
Fax 069 47863–152
E-Mail wilfried.lauber(at)euk-info.de
Beitrags- und Mitgliedswesen
Nicole Ackva
Telefon 069 47863–121
Fax 069 47863–152
E-Mail nicole.ackva(at)euk-info.de
gerne zur Verfügung.







