Aufgaben
Es ist unsere Aufgabe, Arbeits- und Wegeunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und für eine wirksame erste Hilfe zu sorgen.
Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Auftrages zur Prävention haben wir folgende Aufgaben:
- Wir beraten die Mitgliedsunternehmen und Beschäftigten, z. B. bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln, bei der Gestaltung von Fahrzeugen, Anlagen und Arbeitsplätzen.
- Wir besichtigen die Betriebsstätten, um die Durchführung der Unfallverhütung und der Maßnahmen der Ersten Hilfe zu überwachen.
- Wir bearbeiten das Regelwerk der Eisenbahn-Unfallkasse.
- Wir gehen den Ursachen arbeitsbedingter Gefahren für Leben und Gesundheit nach.
- Wir arbeiten mit Krankenkassen bei der Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zusammen.
- Wir erstellen eine Unfallstatistik und werten sie zur Steuerung von Präventionsmaßnahmen aus.
- Wir bilden die in den Unternehmen mit der Durchführung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betrauten Personen (Seminare) aus.
- Wir erstellen Präventionsmedien, Aus- und Fortbildungsunterlagen sowie Fachbeiträge für das Mitteilungsblatt EUKDialog, für die Zeitschriften BahnPraxis B, BahnPraxis E und BahnPraxis W.
- Wir arbeiten in Fachgruppen, Fachausschüssen, Normungsgremien und anderen Institutionen aktiv mit.
- Unser erweiterter gesetzlicher Auftrag:
- Mit § 21 Abs. 5 Satz 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wurden der EUK im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, soweit die EUK Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist, die Aufgaben als zuständige Behörde nach dem ArbSchG übertragen. Danach ist die EUK zuständige Behörde für das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) einschließlich der Beamten des BEV, die der DB AG und den hieraus ausgegliederten Unternehmen zugewiesen sind.
- Als zuständige Behörde überwacht die EUK durch Betriebsbesichtigungen die Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes und der aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und berät die Unternehmen entsprechend.
- Mit der Ergänzung des § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen wurde der EUK darüber hinaus zusätzlich die Aufgabe der Prävention übertragen für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) und für die Beamten, die der DB AG und den hieraus ausgegliederten Unternehmen zugewiesen sind.







