Erste Hilfe
Die Unfallversicherungsträger haben nach § 14 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) unter anderem den gesetzlichen Auftrag, für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen.
In der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1) ist in den §§ 24-27 geregelt, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe im Unternehmen zu treffen hat.
Unter anderem hat der Unternehmer nach § 26 der GUV-V A1 dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildete Ersthelfer in entsprechender Anzahl zur Verfügung stehen.
In Wahrnehmung ihres gesetzliches Auftrages nach § 23 SGB VII übernimmt die EUK die Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung der Ersthelfer in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Die erforderliche Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe darf nur bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle durchgeführt werden.
Weitergehende Informationen enthält das Merkblatt „Kostenübernahme Erste-Hilfe“.
Um die Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern übernehmen zu können, ist ein Genehmigungsverfahren erforderlich.
Folgender Verfahrensablauf ist dabei einzuhalten:
Der Betrieb beantragt rechtzeitig die erforderliche Aus- und Fortbildung bei der EUK mit dem Formular „Antrag auf Übernahme der Kosten für die Erste-Hilfe- Aus- und Fortbildung“ (als Word-Dokument).
Anträge können per Post an die
Eisenbahn-Unfallkasse
z. Hd. Frau Schikora
Postfach 20 01 52
60605 Frankfurt am Main
bzw. per Fax an
069 47863-571
oder per E-Mail an
petra.schikora(at)euk-info.de
gerichtet werden.
Nach Prüfung durch die EUK erfolgt eine Kostenzusage mit einer Genehmigungsnummer, die der ausbildenden (ermächtigten) Stelle vorzulegen ist, damit diese die Lehrgangsgebühren direkt mit der EUK abrechnen kann.
Ansprechpartner bei weiteren Fragen:
Frau Schikora
Tel: 069 47863-566







