Neue arbeitsmedizinische Regeln
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat folgende Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.Nr. 35/36 vom 27. Oktober 2011, Seiten 712 und 715) veröffentlicht, die vom Ausschuss für Arbeitsmedizin erarbeitet wurden:
AMR Nr. 1 zu § 5 ArbMedVV „Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen“
Diese arbeitsmedizinische Regel erläutert und legt fest, in welcher Form der Arbeitgeber den Beschäftigten Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 5 Abs. 1 i.V. mit dem Anhang zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) anzubieten hat. Ziel ist es auch, Formen zu beschreiben, mit denen der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er den Beschäftigten regelmäßig die Angebotsuntersuchungen angeboten hat.
AMR Nr. 1 zu § 6 ArbMedVV „Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen“
In der zweiten AMR werden die Anforderungen des § 6 Abs. 3 der ArbMedVV zur Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen konkretisiert, indem Fristen genannt und Verantwortlichkeiten beschrieben werden.
Sie sind unter http://www.baua.de/de/Ueber-die-BAuA/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AfAMed/aus-dem-AfAMed.html abrufbar.









