Auslandsunfallversicherung
Arbeiten im Ausland – Versichert durch die EUK
Durch die Globalisierung kommt es zu einer immer stärkeren Verflechtung der Weltwirtschaft. Infolgedessen werden Niederlassungen im Ausland gegründet, die die ausländischen Kunden vor Ort betreuen. Neben einheimischen werden dazu auch immer häufiger Mitarbeiter aus Deutschland eingesetzt. Bei diesen Auslandseinsätzen stellt sich dann die Frage, ob und in welchem Umfang die innerstaatlichen Regelungen zur gesetzlichen Unfallversicherung während des Auslandsaufenthaltes auch weiterhin gelten.
Versicherungsschutz nach § 4 SGB IV (Ausstrahlung)
Nach § 4 SGB IV stehen Beschäftigte eines inländischen Arbeitsverhältnisses bei einer betrieblichen Tätigkeit im Ausland auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Auslandseinsatz im Voraus zeitlich begrenzt ist, d.h., wenn eine Rückkehr nach Deutschland geplant ist. Für die Staaten der Europäischen Union sowie Liechtenstein, Norwegen und Island und alle Länder mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, hat der Gesetzgeber eine zeitliche Befristung des Versicherungsschutzes festgelegt. Diese liegt zwischen 12 und 36 Monaten.
Versicherungsschutz durch die Auslandsunfallversicherung
Liegt keine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV und damit (grundsätzlich) auch kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung vor, greift der Schutz der Auslandsunfallversicherung. Eine Auslandsunfallversicherung ist immer dann abzuschließen, wenn die zeitliche Befristung des Auslandseinsatzes nicht von vornherein gegeben ist, die zeitliche Befristung des Auslandsaufenthaltes überschritten wird oder in einem Staat gearbeitet wird, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht.
Was ist durch die Auslandsunfallversicherung versichert?
Durch die Auslandsunfallversicherung sind Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Der Umfang der Versicherungsleistungen bei einem Unfall im Ausland orientiert sich an dem Leistungskatalog des SGB VII, der auch bei einem Arbeitsunfall in Deutschland zu Grunde gelegt würde. Neben den Kosten der Heilbehandlung einschließlich der medizinischen Rehabilitation sind dies insbesondere Verletzten- bzw. Übergangsgeld, besondere Unterstützung während der Rehabilitation, Wiederherstellung oder Erneuerung von Hilfsmitteln, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Rente an Versicherte sowie Geldleistungen an Hinterbliebene.
Träger der Auslandsunfallversicherung
Aus wirtschaftlichen Gründen, die Anzahl der Versicherungsnehmer ist zu gering, kann die EUK keine eigene Auslandsunfallversicherung anbieten. Sie hat sich deshalb einer bereits bestehenden gemeinsamen Einrichtung für die Auslandsunfallversicherung von vier anderen Unfallversicherungsträgern angeschlossen. Durch diesen Zusammenschluss ist eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern vorhanden, so dass eine ausreichend große Risikogemeinschaft vorhanden ist. Finanziert wird die Auslandsunfallversicherung nicht über die Umlage der einzelnen Unfallversicherungsträger, sondern nach der Dauer des Auslandsaufenthaltes. Derzeit beträgt der Beitrag 12 € pro Mitarbeiter und Auslandsmonat, wobei Teile eines Monats als voller Monat gelten. Der Beitrag zur Auslandsunfallversicherung wird einmal im Jahr mittels eines gesonderten Beitragsbescheides geltend gemacht. Hinweis: Die für die Dauer des Auslandsaufenthaltes gezahlten Entgelte sind der EUK nicht in dem jährlichen Lohnnachweis nachzuweisen.
Versicherungsschutz durch die Auslandsunfallversicherung
Da es sich bei der Auslandsunfallversicherung um eine freiwillige Versicherung handelt, müssen die im Ausland tätigen Mitarbeiter namentlich bei der EUK angemeldet werden. Die Anmeldung muss schriftlich vor dem Beginn des Auslandsaufenthaltes erfolgen, wobei Versicherungsschutz frühestens ab dem Eingang der Anmeldung bei der EUK gewährt werden kann.
Was ist bei einem Arbeitsunfall im Ausland zu tun?
Nach einem Arbeitsunfall im Ausland ist umgehend die EUK zu informieren. Die Unfallmeldung ist durch den Unternehmer mittels einer Unfallanzeige vorzunehmen.
Ansprechpartner
Fragen zur Auslandsunfallversicherung werden von Herrn Lauber telefonisch unter 069/47863 – 120 oder per E-Mail wilfried.lauber(at)euk-info.de beantwortet. Anmeldungen zur Auslandsunfallversicherung werden ebenfalls von Herrn Lauber entgegen genommen. Einen Anmeldevordruck für die Auslandsunfallversicherung finden Sie auch in diesem Internetauftritt.









