FAQ
Leistungsrecht
Häufig an uns gestellte Fragen sowie die Antworten aus dem Bereich des Leistungsrechts haben wir für Sie nachfolgend zusammengestellt:
Versicherungsschutz während der Mittagspause
Versicherungsschutz auf dem Weg von und zur Arbeit
Versicherungsschutz bei vorzeitiger Ablösung vom Dienst
Versicherungsschutz für Besucher auf dem Betriebsgelände unserer Mitgliedsunternehmen
Versicherungsschutz bei Fahrten zum Erstwohnsitz
Frage: Stehe ich während der Mittagspause - insbesondere auf dem Weg zur Wohnung - unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
Antwort: Sofern man unterstellt, dass die Pause zur Einnahme des Mittagessens in der Wohnung genutzt wird, kann unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung sowie dem Grundsatz der freien Wahl hinsichtlich des Ortes der Nahrungsaufnahme (sofern nicht unverhältnismäßig weit entfernt) Versicherungsschutz auch auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angenommen werden. Diese Handlung dient regelmäßig wesentlich auch der Arbeitskraft des Versicherten. Es wird Ihm somit ermöglicht, die jeweils aktuelle betriebliche Tätigkeit fortzuführen.
Der Aufenthalt in der Wohnung, wie auch die eigentliche Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken) ist jedoch im Allgemeinen dem persönlichen, eigenwirtschaftlichen und daher unversicherten Lebensbereich zuzurechnen.
Wenn andererseits unterstellt wird, dass die Arbeitspause nicht zur Beschaffung von Nahrungsmitteln bzw. deren Verzehr genutzt wird, sondern anderweitige Tätigkeiten durchgeführt werden, muss ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem zurückgelegten Weg vorliegen, damit Versicherungsschutz angenommen werden kann.
Dieser innere Zusammenhang ist bei einem Spaziergang oder privaten Einkäufen während der Arbeitspause i.d.R. nicht gegeben. Hier ist von einer eigenwirtschaftlichen und somit unversicherten Tätigkeit auszugehen.
Die zuständige Berufsgenossenschaft (hier: EUK) wird diesbezüglich jeden Fall einer Einzelfallprüfung unterziehen.
Frage: Bin ich auf dem Weg von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert?
Antwort: Im Groben lässt sich diese Frage weitestgehend mit der entsprechenden Gesetzesstelle aus dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) erklären. Hier wird in § 8 Abs. 2 Nr. 1 klar dargelegt, dass auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit als eine versicherte Tätigkeit anzusehen ist.
Voraussetzung für die Anerkennung eines versicherten Wegeunfalls ist das Vorhandensein eines engen inneren Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit. Das ist der Fall, wenn der zurückgelegte Weg wesentlich dazu diente
- die versicherte Tätigkeit aufzunehmen
- oder nach Beendigung der Betriebstätigkeit - in der Regel - die eigene Wohnung von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen.
Der innere Zusammenhang zwischen der verrichteten Tätigkeit und dem zurückgelegten Weg ist regelmäßig dann gegeben, wenn der Versicherte - unter Berücksichtigung des gewählten Fortbewegungsmittels - den direkten Weg zwischen den beiden Punkten nimmt.
Wesentlich für die Bejahung des Versicherungsschutzes ist auch die "finale Handlungstendenz des Versicherten". Ist das Verhalten des Versicherten final in erster Linie auf das Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit gerichtet, so ist damit im Allgemeinen auch der versicherungsrechtlich geforderte Zusammenhang mit ihr gegeben.
Angesichts einer Vielzahl unterschiedlich gelagerter Fallkonstellationen einen Wegeunfall betreffend, ist eine detaillierte Prüfung eines jeden Ereignisses unabdingbar.
Frage: Inwieweit stehen Außendienstmitarbeiter (Kraftfahrer und mitfahrende Insassen) bei Einsatzfahrten - auch unter Berücksichtigung von schuldhaftem, fahrlässigem Verhalten des Kraftfahrers - unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
Antwort: Bei Einsatzfahrten von Außendienstmitarbeitern handelt es sich um eine Tätigkeit im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers zur Erbringung einer Leistung für dieses Unternehmen.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Einsatzfahrt ggf. vor Beginn oder nach dem Ende der regulären Arbeitszeit durchgeführt wird. Maßgeblich für das Bestehen des Versicherungsschutzes ist die Erbringung einer Leistung für den Arbeitgeber, im Interesse und mit dessen Wissen bzw. Zustimmung.
Versicherungsschutz besteht demnach kraft Gesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Die Zuordnung der Beschäftigung zum Unternehmen bestimmt den zuständigen Unfallversicherungsträger (hier: Eisenbahn-Unfallkasse).
Sofern der Fahrzeugführer das (Dienst-) Kfz - aufgrund organisatorischer Gründe - am Wohnort bereithält, ist für das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit bzw. des Einsatzes ebenfalls generell Versicherungsschutz bei der gesetzlichen Unfallversicherung anzunehmen. Sofern der Versicherte auf diesem Weg einen Unfall erleiden sollte, wäre von einem sogenannten Wegeunfall (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) auszugehen.
Für den Versicherten ergibt sich kein Unterschied, ob er bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einen Arbeitsunfall (z.B. am Einsatzort) oder auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit einen Wegeunfall erleidet. Die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind gleich, auch für die mitfahrenden Arbeitskollegen.
Abgesehen von der weitreichenden Absicherung durch die gesetzliche Unfallversicherung, wird im Falle eines Kfz-Unfalles auch die obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung mögliche Ansprüche befriedigen.
Schuldhaftes bzw. fahrlässiges Verhalten (z.B. überhöhte Geschwindigkeit; Unachtsamkeit) schließt den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz generell nicht aus.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass infolge des schuldhaften bzw. fahrlässigen Verhaltens keine Verurteilung wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 Strafgesetzbuch erfolgt.
Sofern es zu einer rechtskräftigen Verurteilung eines Versicherten auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geschützten Weg wegen einer Straßenverkehrsgefährdung nach dem v.g. Paragraphen des Strafgesetzbuches kommt, so sind nicht mehr die allgemeinen Straßenverkehrsgefahren als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen, sondern allein das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verhalten des Versicherten im Verkehr.
Ähnlich stellt sich die Situation bei Fahrten unter Alkoholeinfluss dar. Die auf Alkoholeinfluss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit schließt den Versicherungsschutz aus, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als die allein rechtlich wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist. Diese sogenannte "absolute Fahruntüchtigkeit" ist bei einem Pkw- oder Lkw-Fahrer bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 ‰ anzunehmen. In diesem Fall kommt es zu einer Auflösung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zurückgelegten Weg zum oder von der Arbeitsstätte und den betrieblichen Belangen.
Der zuvor erwähnte BAK-Wert von 1,1 ‰ zur Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit gilt nicht nur für Pkw- und Lkw-Fahrer, sondern für sämtliche Kraftfahrer. Folglich auch für Motorrad-, Moped- und Mofafahrer.
Unter Berücksichtigung eines Beschlusses des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28.06.1990 ist bei Radfahrern die absolute Fahruntüchtigkeit erst bei einer BAK von 1,6 ‰ anzunehmen.
Insoweit liegen für diese Fälle inzwischen einheitliche und auch feststellbare Beurteilungsmaßstäbe vor.
Anders sieht es bei Unfällen unter der Einwirkung von Psychopharmaka (Drogen- oder Tabletten) aus. Es besteht dann kein Unfallversicherungsschutz z.B. bei einem tödlichen Verkehrsunfall, wenn dieser allein rechtlich wesentlich durch die Einnahme von Psychopharmaka verursacht worden ist. Hier gibt es demnach Parallelen zu Unfällen unter Alkoholeinfluss.
Das entscheidende Problem liegt allerdings in der Schwierigkeit einer wissenschaftlich begründbaren Feststellung einer absoluten Fahruntüchtigkeit. Hier mangelt es bislang noch an gesicherten medizinisch-naturwissenschaftlichten Erkenntnissen.
Ein einheitlich feststellbarer Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer absoluten Fahruntüchtigkeit unter Einwirkung von Psychopharmaka ist somit - leider - noch nicht verfügbar.
Feststellbar ist lediglich eine relative Fahruntüchtigkeit aufgrund von besonderen Beweisanzeichen im Einzelfall. Die Beurteilung, ob in diesbezüglich gelagerten Fällen ein versichertes Unfallereignis vorliegt oder nicht, ist somit im Einzelfall detailliert zu prüfen.
Ähnlich sieht es bei der Beurteilung von Unfällen betrunkener Fußgänger aus. Das Bundessozialgericht (BSG) hat festgestellt, dass bei Fußgängern - von einem Vollrausch abgesehen - nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei einer bestimmten BAK absolute Verkehrsuntüchtigkeit vorliegt. Hier kommt es folglich stets auf die Umstände des Einzelfalls an, um die Verkehrstüchtigkeit eines Fußgängers nach den Regeln der relativen Verkehrsuntüchtigkeit beurteilen zu können.
In diesem Zusammenhang gilt folgendes: Ist nicht mit Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit den Unfall mit verursacht hat, muss die versicherte Wegegefahr beim Verkehrsunfall eines Fußgängers als rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls gewertet werden.
Frage: Besteht bei vorzeitiger Ablösung vom Dienst Versicherungsschutz?
Antwort: Zu diesem Sachverhalt ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich.
Generell besteht sicherlich auch bei einer Vor-Plan-Ablösung Versicherungsschutz nach den Maßgaben des Sozialgesetzbuches Siebtes Buch (SGB VII), dies insbesondere bei einem evtl. Unfallereignis auf der Betriebsstätte im Rahmen der angeordneten Tätigkeit. Es handelt sich um eine Tätigkeit im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers zur Erbringung einer Leistung für dieses Unternehmen.
Maßgeblich für das Bestehen des Versicherungsschutzes ist die Erbringung dieser Leistung für den Arbeitgeber, im Interesse und mit dessen Wissen bzw. Zustimmung.
Versicherungsschutz besteht demnach kraft Gesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.
Anders kann sich hingegen ggf. die versicherungsrechtliche Situation auf dem Weg zur - vorzeitigen - Ablösung darstellen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung, dass der Arbeitgeber ggf. auf einer Ablösung nach Dienstplan besteht.
Hier kann es bei einem Unfall auf dem Weg zur versicherten Tätigkeit evtl. zu Problemen hinsichtlich der Beweislast kommen, wenn infolge der frühzeitigen Ablösung (terminlich nicht genau definierte Vor-Plan-Ablösung) nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit geklärt werden kann, ob sich der Verunfallte auf dem direkten - vorzeitigen - Weg zur Arbeit oder aber ggf. auf einem privaten Weg befand. Diese Problematik ist in jedem Einzelfall hinreichend zu prüfen.
Frage: Stehen Besucher auf dem Betriebsgelände der versicherten Unternehmen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
Antwort: Zu diesem Sachverhalt muss seitens der EUK festgestellt werden, dass eine Versicherung Kraft Gesetztes gemäß den Bestimmungen des § 2 SGB VII nicht möglich ist und die EUK in Ihrer - neu gefassten - Satzung vom 01.01.1999 einen derartigen Versicherungsschutz u.a. auch wegen der Eigenart und daraus resultierenden Gefährdungsbereiche der meisten Mitgliedsunternehmen nicht vorsieht.
Der v.g. Personenkreis ist dementsprechend bislang bei den Mitgliedsunternehmen der EUK nicht gesetzlich unfallversichert.
Frage: Wann besteht Versicherungsschutz aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung bei Fahrten zum Erstwohnsitz (auf dem Weg von dem Ort der Tätigkeit bzw. der Unterkunft hin zur Familienwohnung)?
Antwort: Der Versicherungsschutz für Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) muss differenziert betrachtet werden.
Es handelt sich hierbei um den sogenannten Weg von und nach der Familienwohnung. Hierbei kommt es zu einer Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes auf den persönlichen Lebensbereich, wenn Tätigkeitsort und Lebensmittelpunkt auseinanderliegen und einem täglichen Weg entgegenstehen. Sofern der Versicherte eine Unterkunft und eine Familienwohnung hat, besteht generell in Bezug auf beide Orte Versicherungsschutz. Dieser ist jedoch davon abhängig, dass
- es sich beim Ziel des Weges oder seinem Ausgangspunkt um die ständige Familienwohnung des Versicherten handelt,
- der Versicherte am Beschäftigungsort oder in dessen Nähe nur eine Unterkunft hat und
- zwischen dem Zurücklegen des Weges und der Beschäftigung im Betrieb ein innerer Zusammenhang besteht.
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- Eine ständige Familienwohnung ist die Wohnung, die für eine nicht unerhebliche Zeit (insbesondere zum Unfallzeitpunkt) den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bildet. Anhaltspunkte sind hier u.a. der soziale Kontakt zu anderen Personen (Familienmitglieder, Verwandte ...) sowie regelmäßige Fahrten zwischen dem Ort der Tätigkeit und dem Ort, wo sich die Familie nicht nur vorübergehend aufhält. Bei einem Single kann man von einer Familienwohnung sprechen, wenn er z.B. seine Freizeit regelmäßig bei seinen Eltern verbringt, die Bindung zu den Eltern demnach nicht gelockert ist und der Versicherte an dem Beschäftigungsort keinen neuen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gefunden hat.
- Eine Unterkunft ist der Wohnbereich in der Nähe der Beschäftigungsstelle außerhalb des Lebensmittelpunktes. Hier sind die geringere Größe und eine bescheidenere Ausstattung im Vergleich zur Familienwohnung wichtige Indizien.
- Der Versicherungsschutz auf dem Weg von dem Ort der Tätigkeit bzw. der Unterkunft zur Familienwohnung setzt auch voraus, dass der (direkte) Weg mit der versicherten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang steht. Dies ist z.B. bei einer Urlaubsfahrt nach einem Familienbesuch nicht der Fall.
Die v.g. Anmerkungen zeigen, dass eine generelle Aussage zum Bestehen eines Versicherungsschutzes auf dem Weg von dem Ort der Tätigkeit bzw. der Unterkunft zur Familienwohnung ohne Weiteres nicht möglich ist. Es kommt hier auf den jeweiligen Einzelfall an, welcher unter Berücksichtigung der dargelegten Punkte zu prüfen ist.







