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FAQ

„Lärm macht krank!“

Schaut man in die Statistiken der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, findet man diese Aussage allzu sehr bestätigt. Lärmschwerhörigkeit nimmt auf der „Hitliste“ der mit Rente entschädigten Berufskrankheiten mit rund 32.000 Fällen von insgesamt rund 140.000 entschädigten Berufskrankheiten den 1. Platz ein. Weit abgeschlagen folgen auf Platz zwei Hautkrankheiten (rd. 12.000 Fälle) und auf Platz drei Silikose (rd. 10.500 Fälle).

Nachfolgend wird die Geschichte des Lärms, seine Wirkung und seine Bedeutung im Berufskrankheitenrecht geschildert:

Kurze Geschichte des Lärms
Vom „Urknall“ bis zur vollen Dröhnung in der neuen „Arena Auf-Schalke“
Ein bekannter römischer Dichter schrieb 117 n. Christus: „Es ist absolut unmöglich, irgendwo in der Stadt zu schlafen. Der unaufhörliche Verkehr von Wagen in den Nachbarstraßen genügt, um Tote aufzuwecken.“ In der Schlaflosigkeit sah er „die Hauptursache unserer Kränklichkeit“. Die Stadt Bern erließ 1661 eine Verordnung „gegen Rufen, Schreien und Unfugmachen an Sonntagen“, 1784 „gegen bellende Hunde“, 1879 „gegen Musizieren nach 22.30 Uhr.“

Im Land der Dichter und Denker wird seit je über den Lärm geklagt. Ruhe erhob schon Schiller zur ersten Bürgerpflicht (ohne Erfolg). Neben dem ewigen Gehämmer und Geklopfe der Schmiede und dem Läuten der Glocken waren es vor allem das Rollen eisenbeschlagener Holzräder auf Kopfsteinpflaster und das Peitschenknallen der Kutscher, was die Nerven strapazierte.

So veröffentlichte 1899 ein Wissenschaftsmagazin u.a. folgenden Beitrag: „Die Verbesserung der städtischen Lebensbedingungen durch die allgemeine Einführung des Motorfahrzeugs kann kaum überbewertet werden … leichte gummibereifte Fahrzeuge, die schnell und geräuschlos über den glatten Straßenbelag fahren, werden die Nervosität, die Ablenkung und den Stress der modernen Zeit größtenteils eliminieren.“

Das blieb – wie wir alle wissen – eine Wunschvorstellung.

1908 erreichte die Lärmbekämpfung in Deutschland ihren historischen Höhepunkt. Der Philosoph Theodor Lessing gründete den Deutschen Antilärmverein, nachdem er in einer „Kampfschrift gegen die Geräusche unseres Lebens“ 94 Seiten lang „all dies entsetzliche Randalieren, dies unaufhörliche Brüllen, Pfeifen, Zischen, Toben und

Schreien“ gegeißelt hatte. Die Vereinszeitschrift „Der Antirüpel“ riet zum akustischen Gegenangriff, wenn gegen den Krach von nebenan rein gar nichts mehr half. Mit Paukenschlägen sollte dem Nachbarn Einhalt geboten werden oder ein Leierkastenmann auf ihn gehetzt werden. Alle Anstrengungen bewahrten Lessing nicht vor der Niederlage, nach drei Jahren war sein Verein pleite.

Und heute? Aus dem Kampf gegen das Teppichklopfen zur Mittagsstunde ist ein Leben mit dem Lärm geworden.

Schuld ist allerdings nicht immer nur der laute Arbeitsplatz oder die Stereoanlage. Lärm liegt uns ständig in den Ohren, ob es der Straßenverkehr ist, der Fluglärm, die Disco oder der Rasenmäher des Nachbarn. Von High Fidelity ist dann irgendwann keine Rede mehr. Wir sind umringt von Düsenjägern im Tiefflug, Motorrädern, Autobahnen, Pressluftbohrern, Klimaanlagen und elektrischen Gitarren.

Der Lärm kriecht in die letzten Winkel, zerstört Oasen der Ruhe, verkürzt Schlaf- und Regenerationszeiten. Gleichsam gottgegeben wird er von vielen als eine unabänderliche Begleitmusik der modernen Industriegesellschaft hingenommen.

Früher waren Schwefeldioxid oder Ruß nicht hinwegzudenken, heute ist es Lärm.

Der Lärmpegel in deutschen Städten hat sich in den 15 Jahren von 1976 bis 1991 verdoppelt. Neuesten Untersuchungen zufolge setzt sich diese Entwicklung fort. Zwei Drittel der Deutschen fühlen sich vom Straßenlärm, knapp die Hälfte durch Fluglärm und ein Viertel durch Schienenlärm erheblich belästigt. Jeder vierte männliche Deutsche im Alter von 14 bis 25 Jahren bzw. jeder zehnte Berufsanfänger hat einen Gehörschaden. 20 Prozent der Bevölkerung geben an, nachts regelmäßig schlecht zu schlafen, weil es zu laut sei.

Wir haben immer mehr Freizeit, die statt mit Ruhe und Entspannung häufig mit Lärm und Anspannung ausgefüllt ist.

In der „Bild-Zeitung“ vom 23. August 2001 stand z.B. zu lesen: „Schalke siegt so laut wie ein Düsenjet.“ Gemeint war der ohrenbetäubende Jubel-Donner, der in der neuen „Arena Auf-Schalke“ das Schallpegelmessgerät des Redakteurs im Spiel Schalke gegen Rostock auf sage und schreibe 122 Dezibel ausschlagen ließ. Das ist fast soviel Lärm wie beim Take off eines Düsenjets. Rostocks Trainer: „Der Lärm ist irre! Gegen dieses Stadion ist der Betzenberg in Lautern ein Friedhof.“

Gift für Herz und Seele
Was dem Ohr noch nicht schadet, kann die Psyche angreifen. Lästiger Lärm zerrt am Nervenkostüm, macht ärgerlich und wütend. Das zeigt der Krach mit dem Nachbarn, dem es wieder einmal zu laut war. Empfindlichen Menschen raubt Lärm den Schlaf, sie werden nervös und bekommen Kopfschmerzen. Lärmstress kann sogar Magen-geschwüre verursachen. Andauernde Lärmbelastung kann auch direkt krank machen.

Am Beispiel des Verkehrslärms wird dies deutlich
Geräusche signalisieren dem Menschen Gefahren und wecken so den Kampf-Flucht-Instinkt. Hormone werden aktiviert, Energien für außergewöhnliche Leistungen bereitgestellt. Wir sind rund um die Uhr auf „Stand-by“ geschaltet und befinden uns somit im Dauerstress. Die Folgen können erhöhte Blutfette, erhöhter Blutdruck, erhöhte Gefahr von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und ein erhöhtes Herzinfarktrisiko sein. Neue Forschungsvorhaben lassen vermuten, dass auch das Immunsystem angegriffen wird, wenn die so genannten Stresshormone, etwa Adrenalin und Cortisol, durch Lärm permanent aktiviert und ausgeschüttet werden.

Eines darf aber auch nicht vergessen werden: Ob wir Geräusche als Lärm bezeichnen, hängt von vielen Dingen ab, von unseren Vorlieben, unserer Verfassung, der jeweiligen Stimmung. Der Fan lauter Rockmusik blüht auf, wenn er seine Stereoanlage so richtig aufdrehen kann, aber dem Nachbarn platzt der Kragen. Der Sound PS-starker Motoren ist Musik in den Ohren vieler Auto- und Motorradfreaks, aber der reine Terror für den ahnungslosen Passanten. Wer starke Kopfschmerzen hat oder krank ist, erträgt schon die „Zimmerlautstärke“ eines Radios nicht.

Es gibt daher keinen festen Wert für die Schwelle der Lärmempfindung. Man könnte Lärm umschreiben als Schall, der den Menschen stört, belästigt oder im schlimmsten Fall gesundheitlich schädigt.

Was es im Alltag so auf die Ohren gibt, verdeutlicht die Abbildung „Lärmskala“. Die Lautstärke – so wie der Mensch sie hört – lässt sich durch Schallpegel bestimmen. Schallpegel werden mit einem Schallpegelmesser gemessen; meist sind es kleine, handliche Geräte.

Tickende Armbanduhr 20
Grundgeräusch in Wohngebieten (nachts) 30 - 45
Ruhiges Wohnzimmer 40
Grundgeräusch in Wohngebieten (tagsüber) 40 - 45
Normale Unterhaltung 60
Büroräume 70
Lautes Restaurant 70
Belebte Straße, laute Musik 80
Lkw (etwa in fünf Metern Entfernung) 90
Motorrasenmäher 90
Walkman (durchschnittliche Lautstärke) 95
Diskothek oder Rockkonzert 100 - 110
Flugzeugbetrieb in 250 Metern Entfernung 110
Presslufthammer in einem Meter Abstand 100 - 120
Flugzeugbetrieb in 30 Metern Entfernung 120 - 130

 

Da unser Ohr auf mittlere Frequenzen – zwischen 1000 und 4000 Hz – empfindlicher reagiert als auf sehr hohe und sehr tiefe Töne (Definitionen bzgl. Frequenz und Hz folgen unter „Hörvorgang“), berücksichtigen Messgeräte neben dem Schalldruck auch die Frequenz eines Geräusches. Eingebaut ist in diesem Fall ein Frequenzfilter mit der Bezeichnung A. Der Schallpegel wird entsprechend mit Dezibel (A) – abgekürzt dB(A) – angegeben. Der leiseste noch hörbare Ton liegt bei 0 dB(A), die Schmerzschwelle bei rund 120 dB(A). Jenseits von 120 dB(A) besteht akute Verletzungsgefahr: Bei einem Geschützknall z.B. mit 160 dB(A) kann das Trommelfell platzen.

Dieser allgemeine Überblick soll genügen. Beschäftigen wir uns nun mit dem eigentlichen Hörvorgang.

Der Hörvorgang: Funktion und Störungen

Er: „Was hast du gesagt?“

Sie (laut): „Ich hab’s dir doch schon dreimal gesagt. Hörst du schlecht?“

Er: „Schrei mich nicht so an! Ich höre noch sehr gut, aber du nuschelst.“

Dieser Dialog dürfte typisch sein, wenn sich die ersten Anzeichen der Schwerhörigkeit zeigen. Um die Ursachen einer auftretenden Hörminderung zu verstehen, muss man zunächst die Vorgänge des Hörens bei gesunden Menschen kennen.

Grundsätzlich gilt:
Was wir hören, sind Schallwellen, die das Ohr durch die Luft erreichen. Sie entstehen, indem eine Schallwelle die umgebende Luft in Schwingung versetzt. Wie laut das Geräusch ist, hängt von der Größe der Schallwellen ab.

Die „Empfänger“ der Schallwellen sitzen tief im Innenohr: Es sind rund 20.000 Haarzellen. Sie wandeln die Schallwellen in elektrische Impulse um. Diese Signale erreichen dann über den Hörnerv das Gehirn und werden entsprechend interpretiert.

Was wir erkennen können, ist das äußere Ohr, das den sich wellenförmig ausbreitenden Schall auffängt. Dieser wird durch den etwa drei cm langen, gekrümmten Gehörgang an das Trommelfell geleitet; einem ca. ein cm dünnen Häutchen, das die Form eines flachen Trichters hat und die Grenze zwischen dem äußeren Ohr und dem ebenfalls luftgefüllten Mittelohr bildet. Dabei handelt es sich um einen vier mm breiten Spaltraum, der durch einen Gang, die Ohrtrompete, mit dem Rachenraum in Verbindung steht.

Die am Trommelfell ankommenden Schallwellen versetzen es in Schwingungen, die auf drei kleine Gehörknöchelchen übertragen werden. Wegen ihrer Form heißen sie Hammer, Amboss und Steigbügel. Sie leiten die Trommelfellschwingungen zum Innenohr. Die gelenkartig verbundenen Gehörknöchelchen verkleinern die Schwingungsausschläge und führen insgesamt zu einer zwanzigfachen Schalldruckverstärkung.

Im Innenohr liegt eine aus mehreren Windungen bestehende knöcherne Hörschnecke, die von einem Hautschlauch durchzogen ist. Seine membranartige Wand unterteilt das Innere der Schnecke in drei Längsgänge. Der mittlere Gang ist der Schneckengang. Er enthält etwa 16.000 Sinneszellen, deren Sinneshärchen von einer Membran überdeckt werden. Über dem Schneckengang liegt der Vorhofgang, darunter der Paukengang. An einem Ende des Vorhofganges sitzt das Ovale Fenster, am anderen Ende, am Schneckentor, hat der Vorhofgang Verbindung mit dem Paukengang. Dieser schließt mit dem Runden Fenster zum Mittelohr ab.

Alle drei Gänge sind mit einer wässrigen Flüssigkeit, der Ohrlymphe, gefüllt. Wirkt nun der Steigbügel mit kräftigen Stößen auf das Ovale Fenster ein, wird die Flüssigkeit in Schwingungen versetzt. Die Folge ist ein Verbiegen der Sinneshärchen. Dieser mechanische Reiz erregt die Sinneszellen. Über Nervenzellen, die mit den Sinneszellen in Verbindung stehen, laufen nun über den Hörnerv Impulse zum Gehirn. Dort entsteht der Höreindruck.

Abhängig von der Frequenz, das ist die Anzahl der Schwingungen in einer Sekunde, entstehen die Tonhöhen. Diese sind hintereinander angeordnet; hohe Töne an der Schneckenbasis, tiefe in der Schneckenspitze. Diese Schallzuführung wird als Luftleitung bezeichnet.

Der hörbare Bereich liegt zwischen 20 und 20.000 Hertz (Hz); 1 Hz bedeutet eine Schwingung pro Sekunde, 1.000 Hz = 1 kHz.

Mit zunehmendem Alter verschiebt sich die Obergrenze der Hörfähigkeit zu den niedrigen Frequenzen; liegt sie beim Jugendlichen noch bei 20 kHz, so ist bei 65-jährigen die obere Hörgrenze bis auf fünf kHz abgesunken.

Neben der Luftleitung gibt es auch noch die sogenannte Knochenleitung. Hierbei trifft der Schall auf den ganzen knöchernen Schädel. Dieser wird in Schwingungen versetzt, die auf das Innenohr treffen. Gleichfalls im Innenohr werden auch dadurch Flüssigkeitsbewegungen ausgelöst.

Berufliche Lärmschwerhörigkeit
(BK 2301)
Die vier Arten der Hörbehinderung
Die erste Art der Hörbehinderung, Schallleitungs-Schwerhörigkeit genannt, entsteht durch Erkrankungen oder Hindernisse im Außen- oder Mittelohr – etwa bei Schäden am Trommelfell oder Gehörknöchelchen. Sie ist in der Regel nicht sehr schwerwiegend. Den Betroffenen kann meist mit einem Hörgerät geholfen werden. Eine harmlose Form von Schallleitungs-Schwerhörigkeit ist der Verschluss des Gehörganges durch einen Fremdkörper oder auch durch Ohrenschmalz.

Die zweite Art der Schwerhörigkeit, die Schallempfindungs-Schwerhörigkeit, hat ihre Ursache in Schäden der Sinneshaarzellen oder der Nerven im Innenohr. Das Spektrum reicht von mäßiger Schwerhörigkeit bis zur völligen Taubheit. Diese Form der Schwerhörigkeit kann angeboren bzw. ererbt sein. Ursachen können Komplikationen bei der Geburt sein oder Erkrankungen während der Schwangerschaft (Röteln).

Darüber hinaus kann sich eine Schallempfindungs-Schwerhörigkeit als Lärmschwerhörigkeit oder Altersschwerhörigkeit entwickeln. Altersschwerhörigkeit ist eine Folge des Abbaus von Nerven und Sinneszellen in der Schnecke des Innenohres; sie wird vermutlich durch Störungen der Durchblutung verursacht.

Die dritte Form von Schwerhörigkeit ist eine gemischte Schwerhörigkeit, die auf Störungen im Außen- oder Mittelohr und im Innenohr zurückgeht.

Und schließlich gibt es noch den zentralnervösen Hörverlust, dessen Ursachen in Schäden oder Störungen des Zentralnervensystems zu suchen sind.

Was hat es nun aber mit der beruflichen Lärmschwerhörigkeit, die ja bekanntermaßen in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) als Nr. 2301, kurz BK 2301, aufgeführt ist, für eine Bewandtnis?

Die Lärmschwerhörigkeit (BK 2301)
Die Lärmschwerhörigkeit ist eine der häufigsten Berufskrankheiten, da etwa 5 Millionen berufstätige Menschen gehörschädigendem Lärm ausgesetzt sind. Von allen im Jahr 1999 bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften eingegangenen Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit betrafen 15,6% die Lärmschwerhörigkeit; bei der Eisenbahn-Unfallkasse waren es im Geschäftsjahr 1999 23,9%, im Geschäftsjahr 2000 33,9% und im Geschäftsjahr 2001 ergab die statistische Auswertung 37,6%. Und hierzu einige weitere bemerkenswerte Angaben:

Von den Berufsgenossenschaften werden zurzeit etwa 32.000 „Lärmrenten“ gezahlt. Etwa bei jedem 100. Lärmarbeiter tritt eine entschädigungspflichtige Lärmschwerhörigkeit auf. Bei etwa 5% der Lärmarbeiter liegt eine leichtere Hörstörung vor, die dem Grunde nach als Berufskrankheit anerkannt wird, aber noch nicht entschädigungspflichtig ist. Trotzdem werden die Gefahren durch hohe Lärmpegel immer noch weithin unterschätzt und z.B. Gehörschutzmittel oft nur nachlässig benutzt. Wer denkt in diesem Augenblick nicht an den Straßenbauarbeiter, der, ohne Gehörschutz zu tragen, bei kreischender Säge dickste Betonsteine zurecht schneidet oder Betonplatten mit dem Presslufthammer bearbeitet. Dabei ist Lärmschwerhörigkeit nicht heilbar; zerstörte Haarzellen im Ohr wachsen nicht nach.

Wann ist es zu laut?
Ohne ausreichende Lärmbelastung (auch Lärmexposition genannt) kann eine Lärmschwerhörigkeit nicht entstehen. Der Betroffene muss (abgesehen vom „akuten Lärmtrauma“) eine langjährige Tätigkeit an einem lärmexponierten Arbeitsplatz verbracht haben. Ein- bis zweijährige Lärmarbeit verursacht im Allgemeinen keine Innenohrschwerhörigkeit. Die Lärmempfindlichkeit ist individuell unterschiedlich; Gehörschädigungen sind umso wahrscheinlicher, je höher und länger die Lärmbelastung ist. Um den meist schwankenden Lärm am Arbeitsplatz zu beurteilen, wird der Durchschnittsschallpegel einer Arbeitsschicht herangezogen; dies ist der sog. personenbezogene Beurteilungspegel in dB(A). Falls die Lärmbelastung an einzelnen Tagen erheblich schwankt, erfolgt die Bestimmung des Beurteilungspegels ausnahmsweise als wöchentlicher Mittelwert. Gehörschäden in einem Lärmbereich von unter 85 dB(A) sind nicht wahrscheinlich; es können aber Hörminderungen als Vorstufe auftreten. In einem Lärmbereich von 85 bis 89 dB(A) treten Gehörschäden bei lang andauernder Lärmeinwirkung auf. Ab 90 dB(A) nimmt die Gefahr deutlich zu. Hochfrequenter und impulsartiger Lärm, also oberhalb von 130 bis 160 dB(A), der über die Dauer einiger Minuten vorwiegend durch ausströmende Gase oder Dampf wie bei Düsenaggregate oder Kesseln entsteht, kann schon als Einzelereignis Gehörschäden verursachen. Dieses sog. „akute Lärmtrauma“ wird als Lärmschwerhörigkeit behandelt, da der Befund dem einer fortgeschrittenen Lärmschwerhörigkeit entspricht, also typische Zeichen eines Haarzellschadens aufweist.

Ist hingegen eine Hörschädigung infolge eines Knall- (ausschließlich Innenohrschädigung) oder Explosionstraumas (zusätzlicher Schaden im Mittelohr) entstanden, so handelt es sich um den klassischen Arbeitsunfall.

Aber Achtung!
Menschen haben so gut wie kein Empfinden für die Gefahr des Lärms. Beispiele: Bei 95 dB(A) empfinden wir nur die zweifache Lautstärke von 85 dB(A), für das Ohr ist es aber schon zehnmal so gefährlich. Bei 105 dB(A) empfinden wir etwa die vierfache Lautstärke von 85 dB(A), aber es besteht eine 100-fach stärkere Gefährdung. Allgemein gelten folgende Faustregeln:

  • 10 dB(A) mehr = Verdoppelung der Lautstärke
  • 10 dB(A) weniger = Halbierung der Lautstärke


Andersherum geht es auch:

  • 3 dB(A) mehr = Verdoppelung der Gehörgefährdung
  • 3 dB(A) weniger = Halbierung der Gehörgefährdung.


Dies macht klar: Der beste Schutz gegen Lärm ist, erst gar keinen zu produzieren.

Schallpegel Einwirkzeit für Vielfaches der Vielfaches der
in dB(A) 85 dB(A Laufstärke Gehörgefährdung
85 8 Stunden 1 1
91 2 Stunden 1,5 4
95 45 Minuten 2 10
100 15 Minuten 2,8 32
105 4,8 Minuten 4 100

 

Aber allen technischen Möglichkeiten zum Trotz: Es gibt Arbeitsbereiche, in denen sich Lärm nicht unter 85 dB(A) drücken lässt. Dann hilft nur noch eins, nämlich der Griff zum persönlichen Gehörschutz.

Wussten Sie? Gehörschutz ist nur wirksam, wenn am Ohr nicht mehr als 84 dB(A) ankommen. Er kann allerdings nur helfen, wenn er auch ständig benutzt wird. Wird ein Gehörschutz mit einer Dämmung von ca. 30 dB(A) bei acht Stunden Lärm nur 15 Minuten nicht getragen, so sinkt die Schutzwirkung um die Hälfte!

Medizinisches
Bild „Lärmschwerhörigkeit“

Der Begriff verknüpft Ursache und Symptom. Wissenschaftlich korrekt ist die „Innenohrerkrankung durch Lärm“. Hier einige typische Merkmale der Lärmschwerhörigkeit:

  • Eine Lärmschwerhörigkeit liegt nur dann vor, wenn sich die Schwerhörigkeit in der Zeit der Lärmbelastung entwickelt hat. Das Ausmaß des Lärmschadens nimmt mit der Dauer der Lärmexposition und mit der Lärmintensität zu. Lärmschwerhörigkeit kann nicht in Zeiten entstehen oder sich verschlimmern, in denen eine schädigende Lärmeinwirkung nicht vorhanden ist. Deshalb ist eine Verschlimmerung nach Beendigung der beruflichen Lärmbelastung ausnahmslos nicht möglich; bei der Beurteilung des Lärmschadens muss auf den Befund abgestellt werden, der dem Ende der Lärmarbeit zeitlich am nächsten liegt.

Bei der Lärmschwerhörigkeit – auch Innenohr-, Haarzell- oder endocochleäre Schwerhörigkeit genannt (im Gegensatz dazu werden die weiter zentral bedingten Schwerhörigkeiten unter dem Begriff der retrocochleären Schwerhörigkeiten zusammengefasst) wird typischerweise zunächst der Hörverlust im Hochtonbereich festgestellt (sog. c5-Senke); dies ist Ausdruck der Hauptbelastung der Hörzellen im Bereich von etwa 4.000 Hz, hervorgerufen durch die Frequenzzusammensetzung des Industrielärms.

Hörverluste im mittleren Frequenzbereich (1000 Hz) sind erst nach jahrelanger bzw. jahrzehntelanger und erheblicher Lärmbelastung denkbar. Ein deutlicher Hörverlust im Tieftonbereich ist für die Lärmschwerhörigkeit nicht charakteristisch.

  • Ein Lautheitsausgleich (Recruitmet) spricht ebenfalls für eine Innenohr-schwerhörigkeit. Dies bedeutet, dass sich der Hörverlust mit zunehmender Lautstärke ausgleicht.
  • Lärmschwerhörigkeit tritt immer doppelseitig auf; sie muss aber nicht streng symmetrisch ausgebildet sein. Die Seitendifferenz sollte jedoch nie mehr als einen Schwerhörigkeitsgrad betragen (z.B. rechts geringgradig – links mittelgradig); d.h. wenn der Hörverlust zwischen dem rechten bzw. linken Ohr mehr als 20% differiert, liegen (auch) Schallempfindungsstörungen anderer Ursachen vor. Äußerst unwahrscheinlich ist, dass die Lärmschwerhörigkeit zur Taubheit führt.

Natürlich gibt es noch zahlreiche andere Kriterien für den Sachverständigen, um zweifelsfrei eine Lärmschwerhörigkeit von anderen Schallempfindungsstörungen zu unterscheiden. Und damit – aus Sicht des Betroffenen – zu den eigentlich spannendsten Fragen: Wann liegt überhaupt eine Berufskrankheit gem. Nr. 2301 BKV vor bzw. welche Folgen bestehen und in welchem Ausmaß beeinträchtigen diese die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit?

Das „Feststellungsverfahren“
Einige praktische Fälle sollen zunächst verdeutlichen, was es mit dem „Feststellungsverfahren“ auf sich hat.

Beispielhaft sei hier das Schreiben von Herrn Mustermann aufgeführt: „Hiermit beantrage ich die Feststellung der bei mir eingetretenen Taubheit beider Ohren als Berufskrankheit. Ich hatte jahrelang beim Lärm von Stopfmaschinen meine Arbeit zu verrichten und auch das Warngerät zu bedienen.“

Oder der im Gesundheitszentrum der DB tätige Betriebsarzt teilt, entsprechend der Meldepflicht des Arztes (§ 202 Sozialgesetzbuch VII), mit:

„Ich habe Herrn M. im Rahmen einer G 41 (Absturzgefährdung)-Untersuchung gesehen. Dabei fiel mir eine Hörminderung beidseitig auf. Der Versicherte berichtet, dass er sowohl mehrere Jahre im Bergbau als auch in einer Schlosserei gearbeitet habe. Aus meiner Sicht sind die Voraussetzungen für die Meldung einer Lärmschädigung gegeben.“
(Anm: Diese Mitteilung hätte auch auf einem vorgeschriebenen Formblatt erfolgen können.)

Vorstellbar wäre auch – wenn Anhaltspunkte für eine BK bestehen – die Anzeige des Unternehmers (§ 193 SGB VII) oder die Anzeige durch die Krankenkasse (§ 20 SGB V). In jedem Falle muss der zuständige Unfallversicherungsträger tätig werden, d.h. seitens der Verwaltung wird ein Ermittlungsverfahren mit dem Ziel in Gang gesetzt, festzustellen, ob bei dem Versicherten eine BK vorliegt; über das Ergebnis erhält dieser einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Nachdem der Versicherte in einem Aufklärungsschreiben u.a. über die Berufskrankheiten gemäß § 9 SGB VII informiert bzw. auf seine Mitwirkungspflichten gem. §§ 60 bis 65 SGB I sowie auf datenschutzrechtliche Bestimmungen gem. § 199 SGB VII hingewiesen wurde, werden dann in weiteren Verfahrensschritten Vorerhebungen durchgeführt. So wird der Versicherte u.a. um Auskunft darüber gebeten, wann er erstmals die Hörminderung bemerkt hat, welcher Arzt ihn wann untersucht oder behandelt hat, auf welche beruflichen Tätigkeiten (Einwirkungen) er die Erkrankung zurückführt, ob er sonstigen Lärmeinwirkungen ausgesetzt war (z.B. im Rahmen des Wehrdienstes, als Jäger, Sportschütze, Musiker etc.), wo Einstellungs- und/oder arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt wurden, usw. Dann ist das Know-how des Technischen Aufsichtsdienstes gefragt, d.h. er ermittelt die arbeitstechnischen Voraussetzungen. In seiner Arbeitsplatzanalyse könnte z.B. (verkürzt) stehen: „Herr M. trat 1945 als Schlosser beim AW Offenburg ein. Bis 1955 war er im Lokschuppen tätig und hat hierbei insbesondere folgende Arbeiten ausgeführt... . Von 1956 bis 1974 änderten sich seine Tätigkeiten im Lokschuppen wie folgt: ... . Ab 1985 bis zu seiner Berentung 1990 war M. als Materialprüfer beschäftigt.“
In der Gesamtbeurteilung könnte stehen:
„Der Versicherte war entsprechend §2 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Lärm“ während seiner Tätigkeit 30 Jahre gehörschädigendem Lärm ausgesetzt, die den Beurteilungspegel von 85 dB(A) überstiegen haben; die Lärmexposition endete ca. 1985.“ Wir erinnern uns: Nach Beendigung der Lärmtätigkeit ist das Fortschreiten der Lärmschwerhörigkeit ausgeschlossen. Die Verwaltung wird also versuchen, aussagefähige Befunde (z.B. Ton- oder Sprachaudiogramme) aus dieser Zeit beizuziehen. Ob mit oder ohne Erfolg: Bei Herrn M. sind in jedem Fall die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt und eine HNO-ärztliche Begutachtung muss klären, ob die versicherte Tätigkeit auch die geklagte Erkrankung verursacht hat.

Welche Untersuchungsmethoden hierbei angewendet werden, wie der Hörverlust berechnet wird bzw. wie sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) hieraus bemisst, wie Vor- und Nachschäden berücksichtigt werden, etc. wird nachfolgend erläutert.

Das BK-Feststellungsverfahren
Feststellungsverfahren einer Berufskrankheit – mit Schwerpunkt der Begutachtung und ihrer Auswirkung – am Beispiel einer Lärmschwerhörigkeit.

Klärung des Ursachenzusammenhangs

Die Ermittlungen des Technischen Aufsichtsdienstes hatten ergeben, dass Herr Mustermann am Arbeitsplatz über Jahre hinweg gehörschädigendem Lärm ausgesetzt war.

Ist die Schwerhörigkeit aber auch Folge der beruflichen Lärmbelastung?

In diesem Zusammenhang ist eine durch das am 01.01.1997 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch (SGB) VII eingeführte Vorgabe zur Reihenfolge der Ermittlungsschritte erwähnenswert. Danach soll der Unfallversicherungsträger (UVTr) Auskünfte über Erkrankungen des Versicherten erst dann einholen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Versicherte den als Ursache der Erkrankung in Frage kommenden schädigenden Einwirkungen am Arbeitsplatz tatsächlich ausgesetzt ist bzw. war.

Kann dies bejaht werden, ist in einem zweiten Schritt zu klären, ob zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang besteht.

Dies wird in der Regel ein medizinisches Gutachten beantworten müssen.

Bevor es jedoch dazu kommt, hat der Unfallversicherungsträger die medizinische Vorgeschichte zu ermitteln, d.h. er wird

  • die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen beiziehen,
  • die Vorerkrankungen bei den Krankenkassen erfragen,
  • Unterlagen über „alle“ HNO-ärztlichen Behandlungen von Erkrankungen/Unfällen mit möglichem Einfluss auf das Hörvermögen anfordern (z.B. HWS-, Diabetes- und Tuberkuloseerkrankungen, Bluthochdruck usw.),
  • ggf. ergänzende Anfragen an den Rentenversicherungsträger, das Versorgungsamt etc. richten.

Erst wenn diese, für die Gutachtenerstellung erforderlichen medizinischen Grundlagen vollständig aufbereitet sind, kann der UVTr die Begutachtung in die Wege leiten.

Auch hierbei gibt es wieder eine seit 01.01.1997 vom Gesetzgeber eingeführte Neuregel zu beachten. Diese schreibt vor, dass der Versicherte bei der Gutachterauswahl zu beteiligen ist, d.h., ihm sollen (in der Regel) mindestens drei Gutachter zur Auswahl vorgeschlagen werden.

Nachdem sich Herr M. für einen Gutachter entschieden hat, erteilt der UVTr unter Übersendung der Unterlagen den Gutachtensauftrag.

Nach einiger Zeit wird Herr M. ein Schreiben „seines“ Gutachters erhalten, in dem Folgendes stehen könnte:

„Sehr geehrter Herr Mustermann, die EUK hat mich beauftragt, Sie zu begutachten. Bitte stellen Sie sich deshalb am 15.05.02 um 10 Uhr in meiner Sprechstunde vor. Sollten Sie diesen Termin nicht wahrnehmen können, setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit mir in Verbindung. Außerdem möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie für einen Zeitraum von mindestens 14 Stunden vor der Untersuchung weder im Arbeitsbereich noch bei der Freizeitgestaltung stärkerem Lärm, d.h. mehr als 80 dB(A), ausgesetzt sein dürfen. Stellt sich bei der Vorstellung heraus, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, muss ein neuer Untersuchungstermin vereinbart werden.“
gez. Prof. Lärm,
HNO-Uniklinikum

Sinn und Zweck eines Gutachtens
Grundsätzlich gilt, dass der Gutachter im Rahmen des Berufskrankheitenverfahrens als unabhängiger Sachverständiger bei der Aufklärung des Sachverhalts wirkt und die Aufgabe hat, sowohl die gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten aufgrund der Berufskrankheit festzustellen, als auch dem UVTr auf dieser Grundlage einen Vorschlag zur Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu unterbreiten. Vom Ausgang des Gutachtens kann die wirtschaftliche Existenz des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen abhängig sein. Oberste Gebote müssen deshalb fachliche Kompetenz, Objektivität und Neutralität sein; dies beinhaltet natürlich insbesondere das Wissen um die Kausalitätsgrundsätze der gesetzlichen Unfallversicherung, die Beachtung formaler Kriterien, die notwendige apparative Ausstattung und die Einhaltung einer angemessenen Zeit für die Bearbeitung.

Die Begutachtung

  • Die Ermittlung der Vorgeschichte

Der Gutachter wird zunächst bemüht sein, eine detaillierte Eigen-, Familien-, Freizeit- und Arbeitsvorgeschichte von Herrn M. zu erhalten. Hierdurch soll geklärt werden, ob evtl. eine familiäre Belastung hinsichtlich einer erblichen Schwerhörigkeit vorliegt und welche Erkrankungen, Unfälle oder berufsunabhängige Lärmeinwirkungen Einfluss auf das Hörvermögen haben können. Besonderes Gewicht wird dabei auf die Fragen der Entwicklung der Hörstörung selbst und ihren konkreten Auswirkungen für den Versicherten gelegt, z.B.:

  • Wann (in welchem Lebensalter, nach wie vielen Jahren der Lärmarbeit) hat sich eine Hörstörung bemerkbar gemacht?
  • Wie hat sich die Hörstörung geäußert, z.B. als vorübergehendes Vertäubungsgefühl, nach einer Arbeitsschicht, als bleibende Schwerhörigkeit, als Ohrensausen?
  • Wie wirkt sich die Hörstörung konkret aus, z.B. als Verständigungsschwierigkeit unter besonderen Bedingungen (bei Gruppengesprächen, beim Radio hören, bei Unterrichtssituationen)?
  • Waren die Beschwerden Anlass, einen Arzt aufzusuchen, oder ist die Schwerhörigkeit bei der Überwachungs-/Vorsorgeuntersuchung aufgefallen? Ggf. wann und welcher Arzt wurde aufgesucht?
  • Sind wegen der Beschwerden Heilmaßnahmen eingeleitet worden (z.B. Verordnung eines Hörgerätes, medikamentöse Behandlung eines Ohrgeräusches)?

Die so gewonnenen Erkenntnisse vergleicht der Gutachter mit den Feststellungen des UVTr. Ergeben sich hierbei Widersprüche und können diese nicht befriedigend geklärt werden, sind weitere Erhebungen seitens der Verwaltung durchzuführen.

  • Spiegeluntersuchung

In diesem Zusammenhang prüft der Gutachter (mittels eines an der Stirn befestigten Spiegels) im Hinblick auf mögliche hörmindernde Ursachen u.a., ob die Gehörgänge ausreichend weit bzw. frei von Fremdkörpern und Infektionen sind, ob die Trommelfelle reizlos und geschlossen sind, ob Lymphknoten im Hals tastbar sind usw. Bei Herrn M. ist jedenfalls alles unauffällig.

  • Die verschiedenen Hörprüfungen

Nunmehr steht die klassische Hörweitenprüfung für Flüster- und Umgangssprache an. Als Hörweite gilt hierbei die Entfernung, in der viersilbige Zahlwörter zu mehr als die Hälfte verstanden und richtig nachgesprochen werden. Damit wird klar, dass die Umgangssprache von der Unterhaltungssprache zu unterscheiden ist, d.h., eine Entfernungsangabe für Umgangssprache bedeutet nicht, dass der Betroffene auf einer bestimmten Entfernung einer Unterhaltung folgen kann.

Nachdem geklärt ist, dass Herr M. Umgangssprache und Flüstersprache beidseits problemlos verstanden hat, werden weitere Hörprüfungen durchgeführt, um so Rückschlüsse auf die Art der Schwerhörigkeit ziehen zu können. Dies ist unter anderem der Zweck der vor knapp 50 Jahren eingeführten Ton- und Sprachaudiometrie, also die mittels elektroakustischer Messgeräte (Audiometer) vorgenommene Hördiagnostik.

Bei der Tonaudiometrie erfolgt die Schwellenbestimmung für jedes Ohr getrennt in Luftleitung und Knochenleitung. Um die tatsächliche Hörschwelle zu erreichen, d.h. den Hörpegel, bei dem ein Ton gerade eben wahrgenommen wird, muss bei der Prüfung ein langsames Herantasten mit verschiedenen Frequenzen erfolgen. Dabei wird in das Audiogramm (Abbildung 1) der jeweils ermittelte Wert bei der Luftleitung mit durchgezogenen Linien, bei der Knochenleitung mit gestrichelten Geraden verbunden. Die über die Knochenleitung gemessene Hörschwelle ist dann Grundlage für die Berechnung des prozentualen Hörverlustes.

Um zu klären, ob es sich bei Herrn M. um eine (lärmbedingte) Schädigung der Haarzellen oder am Hörnerv handelt, erfolgen jetzt die sog. „überschwelligen“ tonaudiometrischen Prüfungen.

Zehn dieser Tests werden z.Zt. in der gutachtlichen Praxis angewendet. Es genügen jedoch zwei, wenn sie in ihrem Ergebnis übereinstimmen.

Stellvertretend ist hier der Langenbeck-Test zu nennen. Dieser basiert auf der Tatsache, dass eine Tonempfindung durch ein gleichzeitiges Geräusch ausgelöscht werden kann. Bei einer Lärmschwerhörigkeit ist dies jedoch nicht möglich.

Da Herr M. auf Anfrage über keine belästigenden Ohrgeräusche (sog. Tinnitus) klagt, kann der Gutachter nun die wichtigste Hörprüfung, die Sprachaudiometrie, vornehmen.

Im Gegensatz zum tonaudiometrischen Bild der Lärmschwerhörigkeit (z.B. deckungsgleicher Verlauf der Luft- und Knochenleitungskurven, Senkenbildung im Hochtonbereich etc.) gibt es keinen charakteristischen sprachaudiometrischen Befund. In der Regel hat der Lärmgeschädigte gegenüber anderen Innenohrgeschädigten ein relativ gutes Sprachgehör. Bei der sprachaudiometrischen Untersuchung wird der Freiburger Test angewendet. Das Sprachverständnis wird geprüft, indem dem Betroffenen über Kopfhörer zweistellige Zahlwörter und einsilbige Hauptwörter in unterschiedlicher Lautstärke vorgespielt und die Ergebnisse auf einer Kurve dargestellt werden. Mit dem Zahlwortverständnis-Test soll festgestellt werden, wie groß der Schalldruckpegel ist, bei dem Sprache verstanden wird. Ziel des Einsilberverständnis-Test ist es, denjenigen Schalldruckpegel zu ermitteln, bei dem alle Einsilber verstanden oder ein Optimalwert erreicht wird. Gelingt ein 100-prozentiges Einsilberverständnis nicht, liegt ein Wörterverständnisverlust (= Diskriminationsverlust) vor; z.B.: Werden 90 Prozent verstanden, beträgt der Verlust zehn Prozent.

Nachdem der sprachaudiometrische Befund ermittelt ist, folgt als letzte Untersuchung die Gleichgewichtsprüfung, da ja bekanntlich das Gleichgewichtsorgan Teil des inneren Ohres ist. Dabei werden Herrn M. die Augen verdeckt und seine Reaktion auf heftiges Kopfschütteln, tiefes Bücken etc. getestet. Bei Herrn M. ist jedenfalls kein krankhafter Befund zu registrieren.

Endlich ist es geschafft! Die Untersuchungen sind abgeschlossen. Herr M. wird vom Gutachter mit dem Hinweis nach Hause entlassen, dass dem UVTr das Gutachten nach Fertigstellung zugesandt wird.

Die Unterlagen treffen wie vorgesehen beim UVTr ein.

Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

  • Abstrakte Schadensbemessung

 

Bevor wir uns jedoch mit den nunmehr anstehenden Aufgaben des UVTr beschäftigen können, muss zunächst die „MdE“ in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellt werden. Was bedeutet die „MdE“ in der gesetzlichen Unfallversicherung und wie berechnet sie sich aus dem prozentualen Hörverlust?

Sie ist der Gradmesser des zu entschädigenden Schadens in der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII richtet sie sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden vermindernden Arbeitsmöglichkeiten (hervorgerufen z.B. durch eine Lärmschwerhörigkeit) auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Von entscheidender Bedeutung hierbei ist der Gedanke, dass nicht Bezug auf den konkreten Einkommensverlust aus der bisherigen Erwerbstätigkeit genommen werden soll, sondern die verbleibende Einsetzbarkeit des Betroffenen durch eine „abstrakte Schadensbemessung“ bestimmt wird; in der Regel werden damit der Ausbildungsstand, der Beruf, das Alter, die konjunkturelle Lage, die Fortkommenseinschränkungen etc. nicht gewürdigt.

Im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten drei Schritte zur Feststellung der MdE ist zunächst das sich aus der Lärmschwerhörigkeit ergebende funktionelle Defizit zu ermitteln, d.h., die vor Eintritt der Berufskrankheit (BK) mit 100 Prozent anzusetzende Erwerbsfähigkeit wird mit dem nach Eintritt der BK verbliebenen Ausmaß an Erwerbsfähigkeit verglichen; die Differenz dieser beiden Werte ergibt die MdE. Diesem rein medizinischen Leistungsvergleich folgt dann die Zuordnung der Zustände „vorher“ – „nachher“, bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Und schließlich ist zu klären, welchen Anteil am gesamten Erwerbsleben die verschlossenen Erwerbsmöglichkeiten haben. Die strikte Einhaltung dieses Verfahrensablaufs ist jedoch nach heutigem Stand der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse noch nicht möglich. Im Sinne der Praktikabilität und der Gleichbehandlung haben sich aber MdE-Erfahrungswerte – wie z.B. bei der Lärmschwerhörigkeit im „Königsteiner Merkblatt“ – herausgebildet.

Um nun die Hörstörung hinsichtlich der MdE bewerten zu können, ist also das Funktionsdefizit, d.h. der Hörverlust beider Ohren, zu ermitteln. Wichtigste Grundlage hierfür ist der sprachaudiometrische Befund, da Einschränkungen des Sprachverständnisses für die Erwerbsfähigkeit von besonderer Bedeutung sind; hilfsweise können auch die Befunde aus dem Tonaudiogramm herangezogen werden, wenn der Versicherte z.B. nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt.

Für die Berechnung des prozentualen Hörverlustes gibt es eine Vielzahl von Tabellen, die sich in der Begutachtenspraxis bewährt haben.

So ist es zum Beispiel nach der Tabelle Feldmann möglich, die MdE aus dem prozentualen Hörverlust der beiden Ohren zu bestimmen. Ein beidseitiger Hörverlust von 40 Prozent ergibt demnach eine MdE von 20 Prozent (und ist damit rentenberechtigend) bzw. aus einem beidseitigem Hörverlust von 20 Prozent resultiert eine MdE von 10 Prozent.

  • Problemstellung bei Vor- und Nachschäden

Wie aber ist hinsichtlich der MdE zu verfahren, wenn beispielsweise bei einem im Lärm beschäftigten Versicherten bereits seit der Kindheit eine einseitige Taubheit besteht bzw. nach Anerkennung der Lärmschwerhörigkeit ein berufsunabhängiger Gehörschaden hinzutritt? Fraglich ist also die Abgrenzung und Berücksichtigung von sog. Vor- und Nachschäden. Dies ist insofern von erheblicher Bedeutung, als der Vorschaden bei der Schätzung der MdE angemessen zu berücksichtigen ist (entsprechend dem Grundsatz, dass ein Versicherter so versichert ist, wie er bei der Aufnahme der versicherten Tätigkeit bzw. vor Eintritt des Leistungsfalles (s. unten) beschaffen war), während der Nachschaden unfallversicherungsrechtlich unerheblich ist und somit unberücksichtigt bleibt. Schnittpunkt für das „vor“ bzw. „nach“ ist der Zeitpunkt des sog. Leistungsfalles.

Im Gegensatz zum Versicherungsfall, der bereits dann vorliegt, wenn eine lärmbedingte Hörstörung objektiv messbar ist, ohne dass ein messbarer Grad der MdE besteht (also der Zeitpunkt, an dem erstmalig ein lärmbedingter regelwidriger Körperzustand aufgetreten ist), tritt der Leistungsfall erst ein, wenn wegen der lärmbedingten Hörstörung die Versorgung mit einer Hörhilfe erforderlich ist oder wenn aufgrund der MdE Anspruch auf eine Rente besteht (dies ist in der Regel bei Erreichen einer MdE von 20 Prozent der Fall) oder wenn ein lärmschwerhörigkeitsbedingter Tinnitus einer Behandlung bedarf.

Ist also – wie in unserem o.a. Beispiel – auf dem vorgeschädigten (Gegen-)Ohr eine an-lagebedingte Taubheit und auf dem anderen Ohr eine berufsbedingte geringgradige Schwerhörigkeit, wird die MdE in der Form ermittelt, dass gutachtlich zunächst die Gesamt-MdE für die beruflich bedingte und die nicht beruflich bedingte Hörstörung errechnet wird (nach der Feldmann-Tabelle 30 Prozent). Dann ist die MdE für den einseitigen Lärmschaden (MdE 0 Prozent) zu bewerten (also keine Anwendung der sog. Symmetrieregel im Sinne einer bds. geringgradigen Schwerhörigkeit). Infolge der Taubheit des Gegenohres wirkt sich jedoch die einseitige Lärmschwerhörigkeit stärker aus, da das erhaltene Gehör das Gesamt-Hörvermögen darstellt. Die MdE liegt in solchen Fällen zwischen 0 und 30 Prozent, bei 15 Prozent (Tabelle nach Brusis/Mehrtens); dass die „Symmetrieregel“ hier zum gleichen Ergebnis kommt, ist zufällig.

Grundsätze der Gutachtensauswertung
Getreu dem Motto „der Gutachter hat immer Recht“ könnte das Verwaltungsverfahren nun unter Berücksichtigung der abschließenden gutachtlichen Beurteilungen mit einem Bescheid abgeschlossen werden. Diese Sichtweise würde jedoch die Bedeutung des Gutachters über- und die Verantwortung des UVTr unterschätzen.

Keine Frage: Der Gutachter ist unverzichtbarer Verfahrensbeteiligter. Die Entscheidung trifft jedoch – unabhängig vom Votum des Gutachters – unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles der Unfallversicherungsträger!

In diesem Sinne ist deshalb die vollständige und systematische Überprüfung jedes medizinischen Gutachtens ein besonderes Kennzeichen der berufsgenossen-schaftlichen Sachbearbeitung. Im Mittelpunkt des Prüfschemas wird stets die Frage stehen, ob die wesentlichen Einzelfeststellungen und -bewertungen „in-sich-schlüssig“ sind. Drei Beispiele sollen dies verdeutlichen.

Unterstellen wir, dass bei einem Versicherten die lärmgefährdende Tätigkeit 1992 endete, der lärmbedingte Hörverlust in diesem Jahr bds. 20 Prozent ausweist (= 10 Prozent MdE gemäß „Feldmann-Tabelle“), während die 2002 durchgeführte gutachtliche Untersuchung einen lärmbedingten Hörverlust von bds. 40 Prozent aufzeigt (= 20 Prozent MdE). „Unschlüssig“ wäre, wenn der Gutachter auf den aktuellen Befund, d.h. MdE 20 Prozent, abstellte, da ja bekanntlich die Lärmschwerhörigkeit mit Beendigung der Lärmtätigkeit nicht mehr fortschreiten kann.

Die lärmgefährdende Tätigkeit endete am 31.12.1991. In 2/2002 beantragte der Versicherte die Anerkennung seiner Schwerhörigkeit als Folge einer BK 2301. Die gutachtliche Untersuchung erfolgte am 20.07.2002 und ergab einen lärmbedingten Hörverlust von bds. 40 Prozent, d.h. MdE 20 Prozent. „Unschlüssig“ wäre, wenn der Gutachter den „Leistungsfall“ wegen des erstmaligen objektiven Befundnachweises auf den 20.07.02 datieren würde. Als „Leistungsfall“ ist der 31.12.1991 zu unterstellen. Dies hat zur Folge, dass die Rentenzahlung nicht am 21.07.02 sondern unter Berücksichtigung der sog. „Verjährungsbestimmungen (§ 45 SGB I) bereits am 01.01.1998 erfolgen müsste.

„Unschlüssig“ wäre auch, wenn der Gutachter eine lärmbedingte Schwerhörigkeit annimmt, ohne jedoch die im „Königsteiner Merkblatt“ vorgesehenen „überschwelligen Tests“ (s. oben) durchzuführen. Vielmehr ist das Gutachten in diesem Fall nicht verwertbar und müsste mit der Bitte um Nachholung und entsprechender Neubewertung zurückgereicht werden.

Ergebnis
Schnell wird klar, dass im Versicherungsfall des Herrn M. die Arbeit eines routinierten Sachverständigen vorliegt. Dies zeigt sich u.a. in der Form und im Aufbau des Gutachtens, der vollständigen Berücksichtigung und sachgerechten Würdigung des Akteninhalts, der Vermeidung unnötiger Untersuchungen, der Verwendung versicherungsrechtlicher Kriterien sowie der Übereinstimmung der Aussagen mit der wissenschaftlichen Lehrmeinung. Das Gutachten schließt folgerichtig mit der Beurteilung:

„Bei Herrn Mustermann liegt beidseitig eine beginnende Innenohrschwerhörigkeit vor. Die lärmbedingte MdE schätze ich nach dem Sprachaudiogramm und besonderer Berücksichtigung der „FeldmannTabelle“ auf unter 10 Prozent ein. Eine Hörgeräteversorgung ist nicht erforderlich.“

Da keine ergänzenden Rückfragen notwendig sind, muss jetzt noch vor der abschließenden Entscheidung das Ermittlungsergebnis dem für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Staatlichen Gewerbearzt vorgelegt werden (§ 4 Abs. 3 Berufskrankheitenverordnung).

Nachdem die gewerbeärztliche Stellungnahme die Empfehlung ausspricht, der gutachtlichen Beurteilung zu folgen, steht dem Abschluss des Feststellungsverfahrens mit Bescheiderteilung nichts mehr im Wege.