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FAQ

Sozialgerichtsentscheidungen zu Fällen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Die definitive Klärung der Frage „Liegt im vorliegenden Fall ein versichertes Unfallereignis vor?“ erfordert ausreichende Kenntnisse der unfallversicherungs-rechtlichen Zusammenhänge, welche - in der Tat - nicht immer einfach zu beurteilen sind. Sofern eine rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes seitens des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf die Zustimmung des Versicherten treffen sollte, haben letztendlich nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens und anschließender Klageeinreichung die Gerichtsinstanzen der Sozialgerichtsbarkeit über die konträr beurteilten Einzelfälle abschließend zu entscheiden.

Nachfolgend werden einige authentische Fälle aus versicherungsrechtlicher Sicht behandelt:

Frage: Unfallversicherungsschutz bei Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs?

Sachverhalt: Im vorliegenden Fall befand sich der Versicherte mit einem Arbeitskollegen auf dem Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle, d.h. zur versicherten Tätigkeit. Dieser im allgemeinen versicherte Weg wurde mit einem Pkw zurückgelegt. In einer unübersichtlichen Kurve überholte er zwei vor ihm fahrende Lkw und stieß kurz vor Beendigung des Überholvorganges mit einem entgegenkommenden Pkw zusammen. Mehrere Verkehrsteilnehmer wurden hierbei verletzt. Der Versicherte erlitt u.a. erhebliche Verletzungsfolgen im Bereich der linken Hüfte, welche in der Folgezeit wiederholt operiert werden mussten. Durch rechtskräftigen Strafbefehl des zuständigen Amtsgerichts (nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB) wurde der Versicherte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer hohen Geldstraße verurteilt. Darüber hinaus wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Im Rahmen der Sachaufklärung zog der zuständige Unfallversicherungsträger auch die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei. Daraus war zu ersehen, dass die Unfallstelle auf einer etwa 5,80 m breiten Fahrbahn an einem Gefällestück ausgangs einer leichten Linkskurve lag. Ca. 100 m weiter in Fahrtrichtung des Versicherten folgte eine Kuppe, die die Sicht in Fahrtrichtung erheblich einschränkte. Darüber hinaus war die Fahrbahn infolge von einsetzendem Nieselregen nass.

Entscheidung des Unfallversicherungsträgers (UV-Trägers): Mittels Bescheid lehnte der zuständige UV-Träger die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit der Begründung ab, der Versicherte habe zum Unfallzeitpunkt in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise falsch überholt. Durch dieses Fahrverhalten habe er sich von seiner versicherten Tätigkeit gelöst. Er habe deshalb nicht mehr unter Versicherungsschutz gestanden und daher keinen Arbeitsunfall/Wegeunfall erlitten.

Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg: Das entsprechende Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.06.1999 lautet in Kurzform folgendermaßen: Eigensüchtiges Verhalten im Straßenverkehr, das zu einer Verurteilung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs führt, schließt aus, dass der Versicherte überwiegend im betrieblichen Interesse gehandelt hat. Demnach besteht im vorliegenden Fall auch kein Unfallversicherungsschutz wegen der Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs. Der Unfallversicherungsschutz dauert regelmäßig so lange, bis die betriebliche Tätigkeit endet. Befindet sich der Versicherte auf einem geschützten Weg kann der Versicherungsschutz entfallen, wenn der Versicherte beim Zurücklegen dieses Weges einen betriebsfremden Zweck verfolgt. Wenn ein Unfall bei einer selbstgefährdenden Handlung geschah, welche strafrechtlich geahndet worden ist und zu einer Verurteilung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB geführt hat, sind regelmäßig Zweifel daran, dass betriebsfremde Zwecke verfolgt wurden und das sie den betrieblichen (versicherten) Zweck überwogen, ausgeschlossen. Diese strafrechtliche Feststellung eines eigensüchtigen (demnach nicht nur eigennützigen) Verhaltens schließt die Annahme eines betrieblichen Interesses und somit auch den Schutz durch die gesetzlichen Unfallversicherung aus.

Ein entsprechendes Fehlverhalten im Straßenverkehr kann folglich auch erhebliche Auswirkungen auf die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben.

Aber: Wie unterschiedlich einzelne Rechtsinstanzen einen unfallversicherungsrechtlichen Sachverhalt beurteilen, ist aus dem nachfolgenden Fall ersichtlich:

Im vorherigen Fall war festzuhalten, dass eigensüchtiges Verhalten im Straßenverkehr, welches zu einer Verurteilung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs führt, ausschließt, dass der Versicherte überwiegend im betrieblichen Interesse gehandelt hat.

Aus diesem Grund bestand im beschriebenen Fall auch kein Unfallversicherungsschutz wegen der Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs. Der Unfallversicherungsschutz dauert - nach damaliger Rechtsauffassung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg - regelmäßig so lange, bis die betriebliche Tätigkeit endet. Befand sich der Versicherte auf einem geschützten Weg kann der Versicherungsschutz entfallen, wenn der Versicherte beim Zurücklegen dieses Weges einen betriebsfremden Zweck verfolgt hat.

Aktueller Sachverhalt gemäß Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG): Gemäß einem vor kurzem seitens des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger bekannt gegebenen Urteil des BSG, wird ein - dem vorab beschriebenen Sachverhalt - ähnlicher Tatbestand durch die höchste Rechtsinstanz unterschiedlich beurteilt.

Im dem seitens des BSG zu entscheidenden Fall erlitt der Versicherte auf dem Weg von seiner Wohnung zur Meisterschule, wo er einen vom Arbeitsamt als Fortbildungsmaßnahme geförderten Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung besuchte, einen Verkehrsunfall. Er überholte mit seinem Motorrad in einer langgezogenen, unübersichtlichen Rechtskurve mehrere Fahrzeuge und stieß dabei mit einem entgegenkommenden Pkw zusammen, wobei er sich erheblich verletzte.

Wegen dieses Vorfalls wurde der Versicherte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt.

Entscheidung des Unfallversicherungsträgers: Nach Beiziehung der Strafakten lehnte der zuständige UV-Träger die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, weil sich der Versicherte durch sein verkehrswidriges Verhalten von der versicherten Tätigkeit gelöst habe. Widerspruch, Klage und Berufung des Versicherten waren erfolglos.

Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz im Berufungsverfahren: Das im Berufungsverfahren mit dem Sachverhalt betraute LSG Rheinland-Pfalz konnte aufgrund des feststehenden Tatbestandes den erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem zurückgelegten Weg und der versicherten Tätigkeit nicht feststellen, da der Kläger das Unfallereignis durch eine strafbare Handlung herbeigeführt habe.

Erwiderung des Versicherten im Revisionsverfahren: Der Versicherte entgegnete mit seiner – vom LSG zugelassenen – Revision, dass seine Handlungstendenz allein darauf gerichtet gewesen war, den Schulungsort rechtzeitig zum Beginn des Unterrichts zu erreichen. Bei seinem Unfall sei er dem vom Wegeunfallversicherungsschutz umfassten straßenverkehrstypischen Risiko erlegen. Zwar sei dieses Risiko durch sein Verhalten beim Überholen möglicherweise erhöht gewesen, jedoch habe es sich dabei nicht um ein neues verkehrsfremdes Risiko gehandelt. Bei einer "selbstgeschaffenen" Gefahr sei der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn die erhöhte Gefahr aus betriebsfremden Motiven herbeigeführt werde; bei Verfolgung betriebsbezogener Zwecke sei der Zusammenhang selbst dann vorhanden, wenn der Unfall in hohem Maße selbstverschuldet sei.

Beurteilung des BSG: Gemäß Beurteilung des BSG habe der riskante und verkehrswidrige Überholvorgang, bei dem sich der Unfall ereignet hat, noch der Fortbewegung in Richtung Schulungsort gedient und stehe daher in innerem Zusammenhang mit der beruflichen Fortbildungsmaßnahme. Der Unfallversicherungsschutz entfalle nicht schon deshalb, weil strafbares Verhalten den Unfall herbei geführt habe. Auch stelle das Überholen keine "selbstgeschaffene Gefahr" dar, die zum Verlust des Versicherungsschutzes führt, da nur betriebsfremde Zwecke zum Fortfall des inneren Zusammenhangs führen können. Ein solcher betriebsfremder Zweck sei für das BSG allerdings nicht ersichtlich.

Anmerkung:

Von entscheidungsrelevanter Bedeutung ist die Tatsache, dass es sich bei der Verurteilung des Versicherten um eine Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gehandelt hat. Im Falle einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung ist der Wegfall des inneren Zusammenhangs zur versicherten Tätigkeit eher anzunehmen. Zu dieser Sachlage wird vsl. in diesem Jahr mit einem entsprechenden Urteil des BSG zu rechnen sein.

Frage: Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum eigenen Auto während der Arbeitszeit?

Sachverhalt: Im diesem Fall nahm die Versicherte am Unfalltag gegen 06:00 Uhr ihre Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber auf. Gegen 08:00 Uhr rutschte sie auf dem Weg zu ihrem Kfz auf dem Betriebsgelände aus und verletzte sich das rechte Kniegelenk. Die Versicherte gab hinsichtlich des Unfallgeschehens an, dass am Unfalltag Glatteis geherrscht habe und zwar auch auf dem Betriebsgelände bzw. dem betriebseigenen Parkplatz. Gegen 08:00 Uhr habe sie ihren Vorgesetzten gefragt, ob sie bei ihrem auf dem Parkplatz abgestellten Auto das Licht ausschalten dürfe. Hierzu gab es keine Einwände. Auf dem Weg zum Fahrzeug kam es dann zum Unfallereignis.

Entscheidung des UV-Trägers: Mittels Bescheid lehnte der zuständige UV-Träger die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit der Begründung ab, dass ein innerer ursächlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit nicht bei einer rein vorbereitenden Tätigkeit (hier: die Verrichtung zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft eines Fahrzeuges) gegeben sei.

Urteil des Thüringer LSG: Das Urteil des Thüringer LSG vom 16.08.2000 lautet in Kurzform wie folgt: Der Weg zum Abschalten des Autolichts am eigenen Pkw auf dem Firmenparkplatz ist der Privatsphäre zuzuordnen und steht daher nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

Das LSG entschied folglich, dass ein Arbeitsunfall nicht vorlag, weil der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit fehlte. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzuordnen ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalles eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, stehen Überlegungen zum Zweck des Handelns im Vordergrund. Der Unfall der Beschäftigten geschah nicht im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, da sie zur Ausübung der geschuldeten Tätigkeit das Fahrzeug nicht benötigte. Insofern musste sie das Auto auch nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit aufsuchen. Die Erlaubnis des Vorgesetzten ändert hieran nichts.

Frage: Unfallversicherungsschutz bei einer Betriebsratsfeier?

Sachverhalt: Die Versicherte nahm am Unfalltag in ihrer Funktion als Ersatzmitglied des Betriebs-rates an einer Betriebsratssitzung (07:00 Uhr bis 14:00 Uhr) im Betriebsgebäude des Arbeitgebers teil. Anschließend fand im nicht betriebszugehörigen Sportlerheim eine Feier statt, zu welcher der Betriebsratsvorsitzende die Betriebs- und Ersatzmitglieder eingeladen hatte. Hierzu verließ die Versicherte den Betrieb vor dem eigentlichen Ende der Arbeitzeit, nachdem sie sich zuvor bei ihrem Vorgesetzten abgemeldet hatte. Auf der Feier, an welcher kein verantwortlicher Beauftragter des Arbeitgebers beteiligt war und die von jedem der 23 Teilnehmer selbst finanziert wurde, fand ein gemeinschaftliches Kegeln statt. Daneben nutzte der Betriebsratsvorsitzende die Veranstaltung zur Würdigung der im abgelaufenen Jahr geleisteten Arbeit des Betriebsrates. Des Weiteren fanden betriebsbezogene Einzelgespräche statt. Nach dem Ende des Kegelns sollte die Feier in einer Gaststätte fortgesetzt werden. Beim Verlassen des zweistufigen Eingangs zur Kegelbahn stolperte die Versicherte und brach sich bei dem nachfolgenden Sturz den rechten Knöchel sowie das rechte Wadenbein.

Entscheidung des UV-Trägers: Der zuständige UV-Träger lehnte die Erbringung von Leistungen aus Anlass des Unfalles mittels entsprechendem Bescheid ab, weil es sich nach Rechtsauffassung des UV-Trägers bei der Veranstaltung im Sportlerheim um eine privat organisierte Feier gehandelt habe und die Unternehmensleitung nicht an den Vorbereitungen oder an der Durchführung beteiligt gewesen sei.

Urteil des Bundessozialgerichts (BSG): Das Urteil des BSG vom 20.02.2001 lautet in Kurzform wie nachfolgend dargestellt: Teilnehmer an einer Feier des Betriebsrates, an der nur Betriebsrats- und Ersatzmitglieder teilnehmen, stehen jedenfalls dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn der Unternehmer in keiner Weise am Zustandekommen, am Ablauf und an der Finanzierung der Veranstaltung beteiligt war. Es besteht demnach kein Unfallversicherungsschutz, weil der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit fehlte. Eine Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer nachweislich in Ausübung seiner gesetzlichen Rechte und Pflichten als Betriebsratsmitglied ausübt, ist dazu bestimmt, den Interessen des Unternehmens zu dienen. Bei Tätigkeiten, die zwar im Interesse des Betriebsrates liegen, ihre Grundlagen aber nicht im Gesetz haben, besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn eine wesentliche konkrete Beziehung zum Beschäftigungsverhältnis besteht. Findet eine Feier allerdings nicht am Betriebssitz statt, nehmen keine Beauftragten des Arbeitgebers daran teil und liegen Finanzierung und Organisation allein in den Händen des Betriebsrates, besteht keine wesentliche Beziehung zum Beschäftigungsverhältnis. Unter den Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist ebenfalls der Versicherungsschutz zu verneinen, da der Arbeitgeber im vorliegenden Fall in keiner Weise am Zustandekommen der Feier beteiligt war.

Frage: Unfallversicherungsschutz beim Spaziergang während der Mittagspause?

Sachverhalt: Die Versicherte, welche zum Unfallzeitpunkt als technische Angestellte in einem Planungsamt beschäftigt war, verließ am Unfalltag mit einigen Kollegen um die Mittagszeit das Verwaltungsgebäude. Da sie seit einigen Tagen an Magenproblemen litt, wollte die Versicherte über Mittag frische Luft schöpfen, anstatt in der Kantine zu essen. Als sie das Dienstgebäude über den rückwärtigen Eingang wieder betreten wollte, rutschte sie auf einer vereisten Stelle aus und verletzte sich nicht unerheblich.

Entscheidung des UV-Trägers: Durch Bescheid lehnte der zuständige UV-Träger die Entschädigung des Unfalles ab, da es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Spaziergänge während der Mittagspausen seien grundsätzlich eigenwirtschaftliche Tätigkeiten. Besondere mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhängende Umstände, die den Spaziergang hier notwendig gemacht hätten, seien nicht vorhanden gewesen.

Urteil des BSG vom 26.06.2001: Das BSG entschied, dass ein Arbeitsunfall nicht vorlag, weil der innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit nicht gegeben war. Ein Spaziergang während der Arbeitspause steht mit der versicherten Tätigkeit nur dann in innerem Zusammenhang, wenn er aus besonderen Gründen zur notwendigen Erhaltung für eine weitere betriebliche Betätigung erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein Versicherter aufgrund besonderer Belastungen durch die bisher verrichtete betriebliche Tätigkeit zur Durchführung eines Spaziergangs veranlasst wurde, um sich zu erholen oder seine Arbeitskraft zu erhalten. Ein innerer Zusammenhang ist nur anzunehmen, wenn die bisherige betriebliche Tätigkeit als wesentliche Ursache eine besondere Ermüdung des Versicherten verursacht hat, die ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder erst später aufgetreten wäre. Dient der Spaziergang zwar zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, ist diese aber nicht durch eine vorhergehende besondere belastende Betriebsarbeit erforderlich geworden, sondern aus anderen Gründen, ist der Spaziergang grundsätzlich dem persönlichen, d.h. unversicherten Lebensbereich zuzurechnen.

Frage: Unfallversicherungsschutz während einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation

Sachverhalt: In einem durch das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschiedenen Klageverfahren war strittig, ob die gesetzliche Unfallver-sicherung in einem Fall zahlen müsse, in welchem die Klägerin nach einer Operation als Rehabilitandin im Krankenhaus-Badezimmer (auf dem Weg zur körperlichen Reinigung) ausrutschte und sich verletzte.
 
Die Klägerin gab an, dass sie sich aufgrund der Operationsfolgen nur unsicher habe bewegen können, was letztendlich zum Sturz geführt habe. Es konnte in diesem Zusammenhang durch die Rehabilitationseinrichtung belegt werden, dass der Fußboden nicht feucht gewesen war und somit keine besondere Gefahrenquelle darstellte.
 
Entsprechend dem ablehnenden Bescheid der zuständigen Berufsgenossenschaft war auslösendes Moment für den Eintritt des Unfalls die postoperative Gangunsicherheit. Weiter wurde argumentiert, dass Unfälle, welche ursächlich auf ein zuvor bestehendes Leiden zurückzuführen seien, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Darüber hinaus hätte der Unfall ebenso im heimischen Badezimmer stattfinden können.
 
Hiergegen legte die Versicherte Widerspruch  ein und bestritt nachfolgend den Klageweg.
 
In seiner abschließenden Begründung sah das LSG Rheinland-Pfalz ebenfalls den Versicherungsschutz als nicht gegeben an. Entscheidungsgründe waren u.a.:

  • Das Fehlen an einem inneren Zusammenhang der unfallbringenden Tätigkeit mit der stationären Heilbehandlung. Die körperliche Reinigung selbst erfolgte nicht im Rahmen einer gesonderten ärztlichen Anordnung oder Empfehlung.
  • Der Gang ins Badezimmer diente vorrangig dem unversicherten privaten, eigenwirtschaftlichen Interesse der Patientin.
  • Es lagen keine mit der stationären Behandlung einhergehenden (eigentümlichen) Gefahrenmomente vor.
  • Der Versicherungsschutz umfasst des Weiteren nicht die sich aus der Entwicklung oder dem Verlauf von Krankheiten ergebenden Risiken (hier: die Gangunsicherheit nach der OP). 

Frage: Unfallversicherungsschutz während eines Arbeitsessens
 
Sachverhalt: Es kommt im Alltagsgeschäft oder auch im Rahmen von Dienstreisen häufig vor, dass mit Geschäftspartnern Arbeitsessen abgehalten werden. Die Rechtsprechung geht im Allgemeinen davon aus, dass grundsätzlich (auch während einer Dienstreise) die Nahrungsaufnahme nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
 
Im hier dargestellten Fall hatte das LSG Nordrhein-Westfalen darüber zu entscheiden, ob der von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin erlittene anaphylaktische Schock mit Herz-Kreislaufstillstand Folge eines Arbeits-unfalls war.
 
Was war geschehen?
Während eines Arbeitsessens im Rahmen einer Tagung brach der Versicherte bewusstlos zusammen. Nach eingeleiteter künstlicher Beatmung bei fehlenden Vitalfunktionen wurde er notfallmäßig in ein Krankenhaus eingeliefert. Nach dem Bericht der Rettungskräfte bestand bei dem Versicherten eine bekannte Lebensmittelallergie. Der Verzehr einer Speise, welche u.a. Walnüsse enthielt, führte daraufhin bei dem Versicherten zu einem anaphylaktischen Schock. Hierdurch kam es infolge des Herz-  Kreislaufstillstandes zu einem Hirnschaden mit apallischem Syndrom und in der weiteren Folge zum Tod des Versicherten.
 
Seitens des zuständigen Unfallversicherungsträgers wurde die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung abgelehnt, dass es an einem von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis fehle. Beim Versicherten liege eine schicksalsbedingte unfallunabhängige Erkrankung vor.
 
Gegen diese Entscheidung wurde Widerspruch eingelegt und im weiteren Verfahren gegen das abweisende Urteil des Sozialgerichts Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt.
 
Die Klägerin (Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten) gab an, dass die versicherte Tätigkeit den Unfall ausschließlich herbeigeführt habe und dem Arbeitsessen daher eine rechtlich wesentliche Mitursache für den Eintritt des Unfalls angelastet werden müsse. Die Tatsache, dass trotz Bekanntsein der Allergie gerade bei dem Arbeitsessen der Unfall passiert sei, lasse sich dadurch erklären, dass der Versicherte in seiner Aufmerksamkeit (besprochen wurden wesentliche dienstliche Belange in englischer Sprache) abgelenkt gewesen sei.
Das LSG Nordrhein-Westfalen folgte dieser Argumentation und verurteilte den beklagen Unfallversicherungsträger, den anaphylaktischen Schock mit Herz- Kreislaufstillstand und später eingetretenen Tod als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen.
 
Laut Tagungsprotokoll diente das Arbeitsessen als Plenarsitzung zur Erörterung anstehender Aufgaben. Für den Versicherten war die Teilnahme verpflichtend, so dass die Nahrungsaufnahme im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand, während derer er eine nusshaltige Speise zu sich nahm, welche den anaphylaktischen Schockzustand auslöste. Es kam folglich zu einer zeitlich begrenzten Einwirkung von Außen. Darüber hinaus kam der Nahrungsaufnahme nicht bloß die Bedeutung einer so genannten Gelegenheitsursache zu, sondern die Qualität einer wesentlichen Bedingung für den todbringenden Schockzustand.
 
Frage: Wegeunfall – oder nicht? Ist eine vom direkten Weg abweichende Fahrt auch dann versichert, wenn man diese durchführt, um vergessene Medikamente zu holen?
 
Sachverhalt: Generell gilt, dass insbesondere hinsichtlich der Frage nach dem Versicherungsschutz auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte eine allgemeingültige Aussage zum Bestehen des Versicherungsschutzes nur schwer zu treffen ist. Jeder Fall ist meistens einer separaten Beurteilung zu unterziehen, da sich gerade dieser Bereich aus versicherungsrechtlicher Sicht mannigfaltig und komplex darstellt.
 
Wie kam es zum Unfall?
Der Versicherte war zum Zeitpunkt des Unfalles (1999) als Kraftfahrer beschäftigt und sollte im Auftrag seines Arbeitgebers mit einem Tanksattelzug Waren nach Belgien transportieren. Bei der Auftragsentgegennahme erfuhr er, dass die Fahrt von Belgien unmittelbar weiter geführt werden sollte nach Holland und alsdann nach Italien. Die Gesamtdauer der Tour betrug somit ca. eine Woche. Nach Übernahme des Sattelzugs fuhr der Versicherte weisungsgemäß zur ersten Ladestelle, wo er auch übernachtete. Am darauf folgenden Morgen bemerkte er, dass er seine ärztlich verordneten blutdrucksenkenden Medikamente zu Hause vergessen hatte. Nach Start seiner Tour fuhr er aufgrund dessen nicht den direkten Weg zu seinem ersten Ziel in Belgien, sondern er fuhr zunächst in Richtung seiner Wohnung, um dort die vergessenen Tabletten zu holen. Auf diesem Weg kam es ohne Fremdeinwirkung zu einem Verkehrsunfall, bei welchem sich der Versicherte schwere Verletzungen zuzog.
 
Wie entschied die zuständige Berufsgenossenschaft und das Sozialgericht in erster Instanz?
Mit der Begründung, dass sich der Unfall nicht bei der versicherten Tätigkeit ereignet habe, lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) eine Entschädigung ab.
Gegen die Entscheidung der BG legte der Versicherte Widerspruch ein und gegen den anschließend ablehnenden Widerspruchsbescheid wurde Klage vor dem zuständigen Sozialgericht (SG) eingereicht.  Das SG hat die beklagte BG zur Entschädigungsleistung verurteilt, da der Versicherte bei seinem Verkehrsunfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe, weil nach Auffassung des SG die Beschaffung der Medikamente betrieblichen Zwecken gedient habe. Ohne die blutdrucksenkenden Arzneimittel hätte die Fahrt, deren Dauer sich erst zu Beginn der Tour abgezeichnet hatte, nicht durchgeführt werden können. Es bestand nach Ansicht des SG im Falle einer mehrtägigen Unterbrechung der Medikamenteneinnahme die Gefahr einer schweren „Entgleisung“ des Blutdrucks mit nachfolgender Fahruntüchtigkeit. Es müsse demnach ein innerer Zusammenhang des zum Unfall führenden Weges mit der Arbeitstätigkeit des Versicherten bejaht werden.
 
Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht.
Auf die Berufung der beklagten BG hat das zuständige Landessozialgericht (LSG) die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage des Versicherten abgewiesen. Als Begründung wurde angegeben, dass das Holen der zu Hause vergessenen Medikamente sich als Maßnahme zur Erhaltung der Gesundheit darstelle, welche grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sei.
Da der Versicherte bereits seit geraumer Zeit an Bluthochdruck leide und entgegen der Annahme des SG bereits vor Arbeitsbeginn von der möglichen Dauer des Transports gewusst habe, sei der Medikamentenbedarf nicht unerwartet aufgetreten. Deshalb ist er dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen. Dass er die Arzneimittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Tour zwingend benötigt habe, begründe überdies nicht den erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Abweg und der versicherten betrieblichen Tätigkeit.
 
Da der Versicherte die Medikamente nicht ausschließlich zur Verrichtung seiner versicherten Tätigkeit benötigte, sondern primär ein eigenes Interesse an seiner Gesunderhaltung verfolgt habe, ist nach Auffassung des LSG die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf diesen Fall nicht anwendbar, wonach das Holen eines vergessenen, aber zur Verrichtung der versicherten Tätigkeit notwendigen Gegenstandes unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
 
Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht
Der Versicherte (Kläger) war aus seiner Sicht naturgemäß mit der Entscheidung des LSG nicht einverstanden. Mit seiner Revision vor dem BSG beklagte er eine so genannte „Verletzung des materiellen Rechts“. Im vorliegenden Fall habe die Einnahme der blutdrucksenkenden Mittel nicht nur mittelbar der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gedient, sondern er habe damit rechnen müssen, ohne die rezeptpflichtigen Medikamente seine Arbeit spätestens nach Ablauf von zwei Tagen nicht mehr fortsetzen zu können. Dass der Medikamentenbedarf vorhersehbar gewesen sei, ändere nichts daran, dass ihm das Vergessen der Tabletten erst kurz vor Beginn der Tour bewusst geworden sei und er sie im Interesse der Erhaltung seiner Arbeitskraft habe holen müssen.
Nach Auffassung des BSG ist die Klage des Versicherten allerdings unbegründet. Der Versicherte hat sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem durch den Auftrag vorgegebenen Betriebsweg nach seinem Ziel in Belgien befunden. Der Abweg wurde allein deshalb gewählt, um das blutdrucksenkende Arzneimittel von zu Hause zu holen. Das Besorgen von Medikamenten zählt zu den Maßnahmen der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und ist grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten und nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Hier besteht somit kein Schutz aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn das Besorgen der Medikamente mittelbar der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dient. Insbesondere die Tatsache, dass der Versicherte vor Antritt seiner Tour von deren Dauer wusste, hätte ihm ermöglicht, rechtzeitig die notwendigen Medikamente vorab zu beschaffen. Das Vergessen ist nach Ansicht des BSG der privaten Sphäre zuzurechnen und begründet nicht eine Bejahung des Schutzes aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung.